2391 Z. 24 ff.). In einer früheren Einvernahme hatte er allerdings eingeräumt, dass er Q.________ «zu seiner Sicherheit» habe vorausfahren lassen, damit er beim Grenzübertritt keine Probleme habe, und bestätigt, dass er Q.________ pro Fahrt «grosso modo» mit CHF 450.00 entschädigt habe (pag. 935 Z. 96 ff.). Ebenso hatte er bestätigt, bei der letzten Fahrt «zu seiner Sicherheit» seine Freundin R.________ vorausfahren gelassen zu haben (pag. 936 Z. 143). Angesichts dieser früheren Aussagen – die im Übrigen zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, in dem der Beschuldigte bereits von Rechtsanwalt B.