11.3 Rolle des Beschuldigten Zur Rolle des Beschuldigten verwies die Verteidigung oberinstanzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es sich beim Beschuldigten um den Chauffeur/Fahrer gehandelt habe, der nicht weitergehend in den Drogenhandel von C.________ verwickelt gewesen sei. C.________ habe dem Beschuldigten als «Chef» Anweisungen gegeben und der Beschuldigte habe ihm Rechenschaft ablegen müssen (pag. 2663, S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Verteidigung war der Beschuldigte ein «externer Päklibote», der rein finanzielle Interessen im Blick gehabt habe.