Es gilt demnach als erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt sieben Fahrten nach Holland unternommen hat, wobei es sich bei der ersten Fahrt um eine Test- resp. Leerfahrt gehandelt hat. Diese erste Fahrt korrespondiert mit dem rechtskräftigen Freispruch der Vorinstanz. 11.3 Rolle des Beschuldigten Zur Rolle des Beschuldigten verwies die Verteidigung oberinstanzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es sich beim Beschuldigten um den Chauffeur/Fahrer gehandelt habe, der nicht weitergehend in den Drogenhandel von C.________ verwickelt gewesen sei.