___ wären anders ausgefallen, wenn es denn überhaupt Kontakte gegeben hätte. Schliesslich geht die Kammer wie die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte für jede Fahrt nach Holland mit CHF 7'000.00 entschädigt wurde (siehe Ziff. 11.4 unten). Es erscheint unter diesen Umständen aus wirtschaftlichen Gründen unrealistisch, dass der Beschuldigte mit insgesamt drei Leerfahrten beauftragt und dafür bezahlt wurde, obwohl diese Fahrten keine Einnahmen generierten. Es gilt demnach als erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt sieben Fahrten nach Holland unternommen hat, wobei es sich bei der ersten Fahrt um eine Test- resp.