, S. 67 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dabei fällt auf, dass C.________ insbesondere auf der zweiten Reise vom 24.-16. November 2017 sehr genau kontrollierte, wo der Beschuldigte war (pag. 520 ff. und pag. 860 ff.). Wenn der Beschuldigte tatsächlich insgesamt dreimal nach Holland gefahren wäre, bloss um den Weg zu erkunden und danach wissentlich mit einem leeren Auto in die Schweiz zurückgekehrt wäre, wäre kein Vorausfahrer nötig gewesen und die Kontakte mit C.________ wären anders ausgefallen, wenn es denn überhaupt Kontakte gegeben hätte.