2394 Z. 24 ff.). Sodann widersprechen die neuen oberinstanzlichen Aussagen der Tatsache, 15 dass der Beschuldigte dennoch für jede der dokumentierten sieben Fahrten für den Grenzübertritt einen Vorausfahrer organisierte (siehe Ziff. 11.3 unten) und bei jeder Fahrt fortwährend in Kontakt stand mit C.________, von diesem Anweisungen für die Fahrzeugübergabe in Holland erhielt und ihn über seine genaue Rückkehrzeit informierte (vgl. Zusammenstellung der einzelnen Reisen auf pag. 2658 ff., S. 67 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).