darüber austauschte, dass er einer Person den Schlüssel «lasse» (pag. 527). Der Beschuldigte stellte die Leerfahrten oberinstanzlich denn auch nicht als Testfahrten dar, sondern als eine Art Erkundungsfahrt: Es sei darum gegangen, dass er den Weg gut kenne. Er habe gewusst, dass es sich um Leerfahrten gehandelt habe. Damit widerspricht er diametral seinen Ausführungen vor der Vorinstanz, wo er die Leerfahrten als Test geschildert hatte, bei denen alles abgelaufen sei wie immer, er dafür auch bezahlt worden sei, und ihm erst nachträglich gesagt worden sei, dass es sich um Leerfahrten gehandelt habe (pag. 2390 f. Z. 36 ff. und pag. 2394 Z. 24 ff.).