Die von der Vorinstanz festgestellte «Leerfahrt» entspricht dem rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Oktober 2017 bis am 30. Oktober 2017. Die Erwägungen der Vorinstanz haben durch das oberinstanzliche Verfahren nicht an Gültigkeit verloren. Zwar gab der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Einvernahme erstmals an, er sei insgesamt drei Mal leer gefahren. Er wisse, dass es sich um Leerfahrten gehandelt habe, weil er [in Holland] niemanden getroffen habe. Es sei einfach darum gegangen, dass er den Weg gut kenne. Das Auto sei dort gewesen und niemand habe es angefasst (pag.