Allein schon deshalb erscheint es wirtschaftlich gesehen äusserst unattraktiv, mehr als nur eine erste Testfahrt vorzunehmen. Auch C.________ bezeichnete eine solche Leerfahrt als «sinnlose Fahrt» (pag. 679 RZ 454). Eine zweite Leerfahrt hat somit nach Auffassung des Gerichts nicht stattgefunden. Sodann gelangt das Gericht weiter zur Überzeugung, dass anlässlich der zweiten Fahrt auch nicht nur wenig Kokain (gemäss Aussagen von C.________ rund 100-200 Gramm Kokain, obschon er von der transportierten Kokainmenge jedoch keine Kenntnis gehabt haben will) transportiert worden ist. Auch