der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nicht direkt durch objektive Beweismittel eruiert werden kann hingegen die Anzahl der Leerfahrten bzw. Erkundungsfahrten, welche es sowohl gemäss Aussagen von A.________, als auch von C.________ gegeben haben soll. Es erscheint dem Gericht durchaus nachvollziehbar, dass die Vertrauenswürdigkeit eines Chauffeurs geprüft werden soll, wenn beabsichtigt wird, diesem bis zu 4 kg Kokain (bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von CHF 60.00/Gramm und ausgehend von ungestrecktem Stoff von ca. CHF 240'000.00) für eine sehr lange Strecke (Holland – Schweiz) zu übergeben.