Auch betreffend die Anzahl Fahrten, bei denen effektiv Kokain transportiert wurde, treffen die Überlegungen der Vorinstanz zu (pag. 2661 ff., S 70 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nicht direkt durch objektive Beweismittel eruiert werden kann hingegen die Anzahl der Leerfahrten bzw. Erkundungsfahrten, welche es sowohl gemäss Aussagen von A.________, als auch von C.________ gegeben haben soll.