2920 Z. 21). Trotz dieser Aussagen ging auch die Verteidigung oberinstanzlich von insgesamt sieben Fahrten aus. Die Kammer beschränkt sich deshalb darauf, in diesem Punkt vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche nachfolgend zum besseren Verständnis auszugsweise zitiert werden (pag. 2656 ff., S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen von A.________ zur Anzahl Hollandfahrten sind zwar mehr oder weniger konstant, indem er immer von 5 bzw. 4-5 Fahrten sprach (pag. 800, 805, 817, 819).