Auch in der oberinstanzlichen Verhandlung setzte der Beschuldigte dieses Verhaltensmuster fort, indem er in wesentlichen Punkten noch einmal neue Darstellungen schilderte. So wollte er neu sogar drei Leerfahrten nach Holland absolviert haben. Erstmals bezifferte der Beschuldigte sodann, er sei aufgrund der Angaben von C.________ davon ausgegangen, dass er bei keiner Fahrt mehr als 300- 400 Gramm transportiert habe (pag. 2915 Z. 40 und pag. 2914 Z. 26).