Der Beschuldigte ging zu Beginn des Verfahrens sogar soweit, zwei Personen fälschlicherweise zu belasten (O.________, P.________). Seine Aussagen widersprechen sodann in wesentlichen Punkten den klaren, objektiven Beweismitteln, wie etwa der technischen Auswertung zur Anzahl der Fahrten. Im Abgleich mit den Aussagen von C.________ entsteht der Eindruck, die beiden hätten ihre Aussagen jeweils an die jüngste Einvernahme des anderen angeglichen. Auch in der oberinstanzlichen Verhandlung setzte der Beschuldigte dieses Verhaltensmuster fort, indem er in wesentlichen Punkten noch einmal neue Darstellungen schilderte.