die Anzahl «Leerfahrten»), die Menge des jeweils transportierten Kokaingemischs sowie dessen Reinheitsgrad. Zu klären sind weiter die Rolle des Beschuldigten, die Höhe der ausgerichteten Entschädigung sowie – aufgrund der oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten – auch die Frage, wie viele Fahrten nach Holland grundsätzlich stattgefunden haben. Zufolge der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft bezüglich Vorsatzform ist schliesslich zu prüfen, was der Beschuldigte wusste, wollte und allenfalls in Kauf nahm.