Vom Vorwurf gemäss Ziff. B.1.1.1. der Anklageschrift wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen. Der in der Anklageschrift erwähnte mitbeschuldigte C.________ wurde rechtskräftig verurteilt wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 2509 ff., Ziff. A des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).