9 nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023 [nachfolgend: BSK StPO-Bearbeiter], N 11 zu Art. 399). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist die Kammer in Bezug auf die Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung