Dabei sind die Schuldsprüche als Ganzes neu zu beurteilen, auch wenn sich die Berufung des Beschuldigten gemäss Berufungserklärung nur auf die angeblich vom Beschuldigten eingeführte und beförderte Menge Kokaingemisch beziehen soll. Es ist nicht möglich, ein Rechtsmittel innerhalb der Schuldfrage einer einzelnen Tat zu beschränken (Bähler in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-