6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der teilweisen Berufung des Beschuldigten und der ebenfalls teilweisen Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft erwächst das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Einstellung des Verfahrens (inkl. Kostenfolgen), der Freisprüche (ohne Kostenfolgen), des Schuldspruchs wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten sowie der daraus folgenden Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe in Rechtskraft. Mangels Beschwer wird zusätzlich die Verfügung, wonach dem Beschuldigten bestimmte Gegenstände zurückgegeben werden, rechtskräftig.