1. der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen von November 2017 bis am 7. Juli 2018 in D.________ und evtl. anderswo durch den Konsum einer unbestimmten Menge Kokain (Ziff. I.B.2. AKS), dies ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;