Die erstinstanzlichen, anteilmässigen Verfahrenskosten für die vorliegend nicht angefochtenen Freisprüche (Ziff. B./II./1.-2.) seien im Umfang von 1/5 dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei diesbezüglich eine angemessene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten. VI. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten auszurichten. VII. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.