1. zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 7 Monate unbedingt zu vollziehen sind und 19 Monate bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren und unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft (231 Tage); 2. zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1650.00, bedingt zu vollziehen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zur Bezahlung der anteilmässigen, auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 4/5. V.