2. freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, angeblich begangen vom 08.07.2018 bis 31.08.2019 sowie von März 2020 bis April 2020 (Ziff. B./II./2.); 3. schuldig gesprochen wurde wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen von April 2017 bis am 07.07.2018 sowie von September 2019 bis Februar 2020 in K.________ (Ziff. B./III./2.); 4. zu einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1650.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt wurde.