Mangels Berufung betreffend den Freispruch sowie den Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten war das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten zum Zeitpunkt des Schreibens allerdings bereits in Rechtskraft erwachsen (siehe Ziff. 6 unten). Der Rückzug des Strafantrags resp. der Strafklage ist deshalb unbeachtlich.