Die Strafklägerin ist durch die oberinstanzlich noch strittigen Punkte weder betroffen noch beschwert. Am 14. März 2023 teilte die Strafklägerin der Kammer mit, seit der Erhebung ihrer Strafklage sei mit dem Beschuldigten eine Vereinbarung über die Rückzahlung der Schulden getroffen worden. In der Folge werde die Strafklage resp. der Strafantrag zurückgezogen (pag. 2895). Mangels Berufung betreffend den Freispruch sowie den Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten war das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten zum Zeitpunkt des Schreibens allerdings bereits in Rechtskraft erwachsen (siehe Ziff.