3. Entlassung der Strafklägerin aus dem Verfahren Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 (pag. 2853 f.) wurde festgestellt, dass sich die Strafklägerin nicht hat vernehmen lassen. Sie wurde aus dem Verfahren entlassen, da der Beschuldigte den Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten akzeptiert hatte und weder die Generalstaatsanwaltschaft noch die Strafklägerin selber den Freispruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten angefochten hatten. Die Strafklägerin ist durch die oberinstanzlich noch strittigen Punkte weder betroffen noch beschwert.