B./III./1., die mit den Freisprüchen zusammenhängenden Nebenfolgen gemäss Ziff. B./II. (Verfahrenskosten und Nichtausrichtung einer Entschädigung) sowie die Verpflichtung zur vollständigen Rückzahlung der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern gemäss Ziff. D./4. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 2831). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 29. März 2022 innert Frist Anschlussberufung in Bezug auf die Vorsatzform (direkter Vorsatz anstelle von Eventualvorsatz) und die Strafzumessung (pag. 2838). Der N.________ (nachfolgend: Strafklägerin) liess sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 2843).