34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 217 StGB 19 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a und c BetmG 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 231 Tagen (07.07.2018 bis 20.02.2019 und 29.06.2020 bis 30.06.2020) wird im Umfang von 231 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'650.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.