wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen von November 2017 bis am 07.07.2018 in D.________ und evtl. anderswo durch den Konsum einer unbestimmten Menge Kokain (Ziff. I.B.2. AKS) wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: