Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 122 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. April 2023 Besetzung Obergerichtssuppleant Blaser (Präsident i.V.), Oberrichter Knecht, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Flury Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 5. November 2021 (PEN 20 767- 769) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 5. November 2021 betreffend A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) Folgendes (pag. 2512 ff., Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern): B. I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen von November 2017 bis am 07.07.2018 in D.________ und evtl. anderswo durch den Konsum einer unbestimmten Menge Kokain (Ziff. I.B.2. AKS) wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, angeblich mengen-, banden- und gewerbsmässig gemeinsam mit C.________ und an- deren Mittätern begangen durch Einfuhr, Beförderung und Inverkehrbringen von mindestens 4’000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3‘120 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78 % Ko- kainbase) in der Zeit vom 26.10.2017 bis am 30.10.2017 in D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und evtl. anderswo (Ziff. I.B.1.1.1. AKS); 2. von der Anschuldigung der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, angeblich begangen vom 08.07.2018 bis 31.08.2019 sowie von März 2020 bis April 2020 in K.________ (Ziff. I.B.3. AKS) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und ge- werbsmässig begangen, in der Zeit vom 24.11.2017 bis am 07.07.2018 in D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ durch 1.1. Einfuhr von mindestens 20'000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 15’600 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78 % Kokainbase), gemeinsam mit C.________ und Beför- derung von 20'000 Gramm Kokaingemisch davon (mindestens 15’600 Gramm reines 2 Kokain, Reinheitsgrad 78 % Kokainbase) in der Zeit vom 24.11.2017 bis am 27.05.2018 durch 1.1.1. Einfuhr und Beförderung von mindestens 4‘000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3‘120 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78 %) in der Zeit vom 24.11.2017 bis am 26.11.2017 (Ziff. I.B.1.1.2. AKS); 1.1.2. Einfuhr und Beförderung von mindestens 4‘000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3‘120 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78 %) in der Zeit vom 09.02.2018 bis am 11.02.2018 (Ziff. I.B.1.1.3. AKS); 1.1.3. Einfuhr und Beförderung von mindestens 4‘000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3‘120 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78 %) in der Zeit vom 09.03.2018 bis am 11.03.2018 (Ziff. I.B.1.1.4. AKS); 1.1.4. Einfuhr und Beförderung von mindestens 4‘000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3‘120 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78 %) in der Zeit vom 18.04.2018 bis am 20.04.2018 (Ziff. I.B.1.1.5. AKS); 1.1.5. Einfuhr und Beförderung von mindestens 4‘000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3‘120 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78 %) in der Zeit vom 18.05.2018 bis am 27.05.2018 (Ziff. I.B.1.1.6. AKS); 1.2. Einfuhr von 4'003 Gramm Kokaingemisch (3'122.4 Gramm reines Kokain, durchschnittli- cher Reinheitsgrad 78 % Kokainbase) gemeinsam mit C.________ und Beförderung von 4'003 Gramm Kokaingemisch davon (3'122.4 Gramm reines Kokain, durchschnittlicher Reinheitsgrad 78 % Kokainbase) in der Zeit vom 05.07.2018 bis am 07.07.2018 in D.________, E.________, G.________, H.________ und I.________ (Ziff. I.B.1.2. AKS); 2. der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen von April 2017 bis am 07.07.2018 sowie von September 2019 bis Februar 2020 in K.________ (Ziff. I.B.3. AKS); und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 217 StGB 19 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a und c BetmG 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 231 Tagen (07.07.2018 bis 20.02.2019 und 29.06.2020 bis 30.06.2020) wird im Umfang von 231 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'650.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten (2/6), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13'349.85 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 35'467.60, insgesamt bestimmt auf CHF 48'817.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 21'946.20). [Tabellarische Zusammenstellung der Verfahrenskosten] […] 3 D. […] 3. [Vollumfängliche Rück und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend die bereits festge- legte amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt L.________] 4. [Festlegung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ bei vollumfänglicher Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten] […] F. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wur- de. Diesem Umstand wird mit einer Strafminderung im folgenden Umfang Rechnung getragen: […] 1.2. bei A.________: 3 Monate […] 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): […] Hinsichtlich A.________: - 1 Mobiltelefon iPhone 7, schwarz, mit schwarzer Hülle (CP) - 1 Mobiltelefon Samsung mit 2 SIM-Karten (T-1) […] 4. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: […] Hinsichtlich A.________: - 1 Notizzettel mit Angaben über G.________ (T-3) 5. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - 1 Pfefferspray (T-2) - 1 AF.________ aus dem PW M.________ (Auto), grau, .________ […] 7. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 842.10 betreffend A.________ wird eingezogen (Art. 70 StGB). 8. Die folgenden beschlagnahmten Vermögenswerte werden eingezogen (Art. 70 StGB): […] - PW M.________(Auto), grau, .________ (A.________) […] 4 11. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 12. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). […] [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, mit Schreiben vom 17. November 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 2544). Die namens und Auftrags des Beschuldigten eingereichte Berufungs- erklärung der Verteidigung (pag. 2830 ff.) ging fristgerecht ein. Der Beschuldigte erklärte darin, dass das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen angefochten werde. Die Berufung beschränke sich auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. B./III./1. (1.1-1.2), auf die Sanktion gemäss Ziff. B./III./1., die mit den Freisprüchen zusammenhän- genden Nebenfolgen gemäss Ziff. B./II. (Verfahrenskosten und Nichtausrichtung einer Entschädigung) sowie die Verpflichtung zur vollständigen Rückzahlung der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern gemäss Ziff. D./4. des erstinstanzli- chen Urteils (pag. 2831). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 29. März 2022 innert Frist Anschlussbe- rufung in Bezug auf die Vorsatzform (direkter Vorsatz anstelle von Eventualvorsatz) und die Strafzumessung (pag. 2838). Der N.________ (nachfolgend: Strafklägerin) liess sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 2843). Gründe für ein Nichteintreten wurden weder in Bezug auf die Berufung noch betref- fend die Anschlussberufung geltend gemacht (pag. 2838 und pag. 2851). 3. Entlassung der Strafklägerin aus dem Verfahren Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 (pag. 2853 f.) wurde festgestellt, dass sich die Strafklägerin nicht hat vernehmen lassen. Sie wurde aus dem Verfahren entlassen, da der Beschuldigte den Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten akzeptiert hatte und weder die Generalstaatsanwaltschaft noch die Straf- klägerin selber den Freispruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten angefochten hatten. Die Strafklägerin ist durch die oberinstanzlich noch strittigen Punkte weder betroffen noch beschwert. Am 14. März 2023 teilte die Strafklägerin der Kammer mit, seit der Erhebung ihrer Strafklage sei mit dem Beschuldigten eine Vereinbarung über die Rückzahlung der Schulden getroffen worden. In der Folge werde die Strafklage resp. der Strafantrag zurückgezogen (pag. 2895). Mangels Berufung betreffend den Freispruch sowie den Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten war das erstin- stanzliche Urteil in diesen Punkten zum Zeitpunkt des Schreibens allerdings bereits in Rechtskraft erwachsen (siehe Ziff. 6 unten). Der Rückzug des Strafantrags resp. der Strafklage ist deshalb unbeachtlich. 5 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde von Amtes wegen ein ak- tueller Strafregisterauszug, datierend vom 5. April 2023, über den Beschuldigten eingeholt (pag. 2907). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden von Seiten der Verteidigung diverse Unterlagen zur aktuellen Lebenssituation des Beschuldigten eingereicht und zu den Akten erkannt (pag. 2931 ff.). Weiter wurde der Beschuldigte an der Berufungsver- handlung erneut befragt (pag. 2911 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung was folgt (pag. 2943 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. Novem- ber 2021 (PEN 20 767-769) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass das Strafverfahren gegen A.________ eingestellt wurde wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeb- lich begangen von November 2017 bis 07.07.2018 in D.________ und evtl. anderswo (Ziff. B./I.). II. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. Novem- ber 2021 (PEN 20 767-769) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass A.________ 1. freigesprochen wurde von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengen-, banden- und gewerbsmässig gemeinsam mit C.________ und anderen Mittätern begangen in der Zeit vom 26.10.2017 bis am 30.10.2017 (Ziff. B./II./1.); 2. freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, an- geblich begangen vom 08.07.2018 bis 31.08.2019 sowie von März 2020 bis April 2020 (Ziff. B./II./2.); 3. schuldig gesprochen wurde wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen von April 2017 bis am 07.07.2018 sowie von September 2019 bis Februar 2020 in K.________ (Ziff. B./III./2.); 4. zu einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1650.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt wurde. 6 III. A.________ sei schuldig zu sprechen, wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz, mengen- und gewerbsmässig begangen, in der Zeit vom 24.11.2017 bis 07.07.2018 in D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ in folgenden Fällen: 1. Einfuhr und Beförderung einer unbestimmten Menge Kokaingemisch in der Zeit vom 24.11.2017 bis am 26.11.2017; 2. Einfuhr und Beförderung einer unbestimmten Menge Kokaingemisch in der Zeit vom 09.02.2018 bis 11.02.2018; 3. Einfuhr und Beförderung einer unbestimmten Menge Kokaingemisch in der Zeit vom 09.03.2018 bis am 11.03.2018; 4. Einfuhr und Beförderung einer unbestimmten Menge Kokaingemisch in der Zeit vom 18.04.2018 bis am 20.04.2018; 5. Einfuhr und Beförderung einer unbestimmten Menge Kokaingemisch in der Zeit vom 18.05.2018 bis am 27.05.2018; 6. Einfuhr von 3122.4 Gramm reines Kokain in der Zeit vom 05.07.2018 bis am 07.07.2018. IV. A.________ sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und mit Bezug auf den nicht ange- fochtenen Schuldspruch zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 7 Monate unbedingt zu vollziehen sind und 19 Monate bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren und unter Anrechnung der be- reits ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft (231 Tage); 2. zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1650.00, bedingt zu vollziehen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zur Bezahlung der anteilmässigen, auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten im Umfang von 4/5. V. Die erstinstanzlichen, anteilmässigen Verfahrenskosten für die vorliegend nicht angefochtenen Frei- sprüche (Ziff. B./II./1.-2.) seien im Umfang von 1/5 dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei diesbezüglich eine angemessene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten. VI. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten auszurich- ten. VII. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 7 VIII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 2949 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Fün- ferbesetzung) vom 5. November 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen von November 2017 bis am 7. Juli 2018 in D.________ und evtl. anderswo durch den Konsum einer unbestimmten Menge Kokain (Ziff. I.B.2. AKS), dies ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich mengen-, banden- und gewerbsmässig gemeinsam mit C.________ und anderen Mittätern begangen durch Einfuhr, Beförderung und lnverkehrbringen von mindestens 4000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3120 Gramm reines Kokain, Rein- heitsgrad 78% Kokainbase) in der Zeit vom 26. Oktober 2017 bis am 30. Oktober 2017 in D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und evtl. anderswo (Ziff. I.B.1.1.1. AKS), dies ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten; 3. des Freispruchs von der Anschuldigung der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, an- geblich begangen vom 8. Juli 2018 bis 31. August 2019 sowie von März 2020 bis April 2020 in K.________ (Ziff. I.B.3. AKS), dies ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten; 4. des Schuldspruchs wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen von April 2017 bis am 7. Juli 2018 sowie von September 2019 bis Februar 2020 in K.________ (Ziff. I.B.3. AKS); 5. der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’650.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 6. der weiteren Verfügungen betreffend Ziff. F./3.-5., 7. und 8. erstinstanzliches Urteilsdispositivs (Rückgabe und Einziehungen von diversen beschlagnahmten Gegenständen und Geldbeträgen. II. A.________ sei schuldig zu erklären: der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbs- mässig begangen, in der Zeit vom 24. November 2017 bis am 7. Juli 2018 in D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ durch: - Einfuhr von mindestens 20’000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 15’600 Gramm reines Ko- kain, Reinheitsgrad 78% Kokainbase), gemeinsam mit C.________ und Beförderung von 20'000 8 Gramm Kokaingemisch (mindestens 15'600 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78% Kokain- base) in der Zeit vom 24. November 2017 bis am 27. Mai 2018 (Ziff. I.B.1.1.2-1.1.6AKS); - Einfuhr von 4'003 Gramm Kokaingemisch (3’122.4 Gramm reines Kokain, durchschnittlicher Reinheitsgehalt 78% Kokainbase) gemeinsam mit C.________ und Beförderung von 4'003 Gramm Kokaingemisch (3’122.4 Gramm reines Kokain, durchschnittlicher Reinheitsgehalt 78% Kokainbase) in der Zeit vom 5. Juli 2018 bis am 7. Juli 2018 in D.________, E.________, G.________, H.________ und I.________ (Ziff. I.B.1.2. AKS); III. A.________ sei gestützt hierauf sowie in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 231 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten von A.________ und des DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der Frist dem zuständigen Bundesamt zu er- teilen. 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) mitzuteilen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der teilweisen Berufung des Beschuldigten und der ebenfalls teilweisen Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft erwächst das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Einstellung des Verfahrens (inkl. Kostenfolgen), der Frei- sprüche (ohne Kostenfolgen), des Schuldspruchs wegen Vernachlässigung der Un- terhaltspflichten sowie der daraus folgenden Verurteilung zu einer bedingten Gelds- trafe in Rechtskraft. Mangels Beschwer wird zusätzlich die Verfügung, wonach dem Beschuldigten bestimmte Gegenstände zurückgegeben werden, rechtskräftig. Die Kammer hat die übrigen Schuldsprüche, die Verurteilung zu einer Freiheitsstra- fe, die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Frei- und Schuldsprüche sowie die restlichen Verfügungen zu überprüfen. Dabei sind die Schuldsprüche als Ganzes neu zu beurteilen, auch wenn sich die Berufung des Beschuldigten gemäss Beru- fungserklärung nur auf die angeblich vom Beschuldigten eingeführte und beförderte Menge Kokaingemisch beziehen soll. Es ist nicht möglich, ein Rechtsmittel inner- halb der Schuldfrage einer einzelnen Tat zu beschränken (Bähler in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- 9 nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023 [nachfolgend: BSK StPO-Bearbeiter], N 11 zu Art. 399). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist die Kammer in Bezug auf die Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2654 f., S. 63 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. B.1 der Anklageschrift vom 13. November 2020 Folgendes vorgeworfen (pag. 2000; oberinstanzlich nicht mehr zu prüfende Sach- verhalte kursiv): Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen, gemeinsam mit C.________ und ande- ren Mittätern in der Zeit vom 26.10.2017 bis 07.07.2018 in D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und evtl. anderswo durch Einfuhr, Beförderung, lnverkehr bringen und Anstalten treffen zum Inverkehrbringen von mindestens 28'000 Gramm Ko- kaingemisch (mindestens 21'840 Gramm reines Kokain). Tatvorgehen Der Beschuldigte reiste in Absprache und Zusammenarbeit mit C.________ mindestens 7 Mal mit seinem Personenwagen, welcher speziell für diesen Zweck mit zwei professionellen Verstecken ver- sehen worden war, von der Schweiz nach Holland und zurück und führte bei diesen Reisen das in Holland von unbekannten Personen im Fahrzeug versteckte Kokain in die Schweiz ein und beförderte es nach D.________, wo er das Fahrzeug samt Kokain an C.________ übergab bzw. übergeben soll- te. Hierfür erhielt er von ihm pro Fahrt CHF 7'000.00, womit er einen wesentlichen Anteil der Kosten seiner Lebensgestaltung finanzierte. Im Einzelnen wird dem Beschuldigten folgendes vorgeworfen: 1.1. Einfuhr, Beförderung und lnverkehrbringen von mindestens 24'000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 18'720 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78%) in der Zeit vom 26.10.2017 bis 27.05.2018 in D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte 6 Mal je mindestens 4'000 Gramm Ko- kaingemisch in seinem M.________(Auto) von Holland in die Schweiz einführte, nach D.________ beförderte und an C.________ übergab, wofür er von diesem pro Fahrt CHF 7'000.00 erhielt, so im Einzelnen: 10 1.1.1. Einfuhr, Beförderung und lnverkehrbringen von mindestens 4'000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3'120 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78%) in der Zeit vom 26.10.2017 bis 30.10.2017; 1.1.2. Einfuhr, Beförderung und Inverkehrbringen von mindestens 4000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3'120 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78%) in der Zeit vom 24.11.2017 bis 26.11.2017; 1.1.3. Einfuhr, Beförderung und Inverkehrbringen von mindestens 4'000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3'120 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78%) in der Zeit vom 09.02.2018 bis 11.02.2018; 1.1.4. Einfuhr, Beförderung und Inverkehrbringen von mindestens 4’000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3'120 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78%) in der Zeit vom 09.03.2018 bis 11.03.2018; 1.1.5. Einfuhr, Beförderung und lnverkehrbringen von mindestens 4'000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3'120 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78%) in der Zeit vom 18.04.2018 bis 20.04.2018; 1.1.6. Einfuhr, Beförderung und Inverkehrbringen von mindestens 4'000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3'120 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78%) in der Zeit vom 18.05.2018 bis 27.05.2018; 1.2. Einfuhr, Beförderung und Anstaltentreffen zum Inverkehrbringen von 4'003 Gramm Kokainge- misch (3'122.4 Gramm reines Kokain, durchschnittlicher Reinheitsgrad 78%) in der Zeit vom 05.07.2018 bis 07.07.2018 in D.________, E.________, G.________, H.________, I.________ und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte 4 Pakete mit je rund 1kg Kokaingemisch in einem Versteck in seinem Fahrzeug M.________(Auto) von Holland in die Schweiz einführte und nach D.________ beförderte, wo er das Kokain C.________ zwecks Veräusserung übergeben sollte; infolge der Anhaltung des Beschuldigten und von C.________ sowie der Sicherstellung des Ko- kains kam es nicht zur beabsichtigten Übergabe des Kokains. Vom Vorwurf gemäss Ziff. B.1.1.1. der Anklageschrift wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen. Der in der Anklageschrift erwähnte mitbeschuldigte C.________ wurde rechtskräftig verurteilt wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 2509 ff., Ziff. A des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, im Auftrag von C.________ und gegen Bezahlung mit einem auf ihn eingelösten M.________(Auto) nach Holland gefahren zu sein, dort Kokain abgeholt und dieses in die Schweiz gebracht zu ha- ben (pag. 805 Z. 54 ff., pag. 817 Z. 275 ff., pag. 821 Z. 461 ff., pag. 826 Z. 141, pag. 936 Z. 177 ff., pag. 2392 Z. 23 ff., pag. 2914 Z. 23 ff.). Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte am 7. Juli 2018 am Ende einer solchen Fahrt beim Parkie- ren in D.________ von der Polizei angehalten wurde. Im M.________(Auto) wurde ein eingebautes Versteck ausfindig gemacht, in welchem vier Pakete mit Kokain- gemisch transportiert worden waren. Dabei handelte es sich um insgesamt 11 4'003 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 77% resp. 79% Ko- kainbase (pag. 413 ff.). Bestritten sind die Anzahl Fahrten nach Holland, bei denen effektiv Kokaingemisch in die Schweiz transportiert wurde (resp. die Anzahl «Leerfahrten»), die Menge des jeweils transportierten Kokaingemischs sowie dessen Reinheitsgrad. Zu klären sind weiter die Rolle des Beschuldigten, die Höhe der ausgerichteten Entschädigung sowie – aufgrund der oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten – auch die Frage, wie viele Fahrten nach Holland grundsätzlich stattgefunden haben. Zufolge der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft bezüglich Vorsatzform ist schliesslich zu prüfen, was der Beschuldigte wusste, wollte und allenfalls in Kauf nahm. 10. Beweismittel Für die Zusammenfassung der wesentlichen Beweismittel wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 2618 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allfälli- ge Ergänzungen, insbesondere der oberinstanzlich erhobenen Beweismittel, erfol- gen direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkung zum Aussageverhalten des Beschuldigten Das Aussageverhalten des Beschuldigten war während des ganzen Verfahrens geprägt von zahlreichen Widersprüchen (z.B. betreffend Anzahl Fahr- ten/Leerfahrten, erhaltenem Lohn, Wissen über den Zweck der Fahrten) sowie dem Versuch, sich selber möglichst wenig anzulasten. Der Beschuldigte ging zu Beginn des Verfahrens sogar soweit, zwei Personen fälschlicherweise zu belasten (O.________, P.________). Seine Aussagen widersprechen sodann in wesentli- chen Punkten den klaren, objektiven Beweismitteln, wie etwa der technischen Auswertung zur Anzahl der Fahrten. Im Abgleich mit den Aussagen von C.________ entsteht der Eindruck, die beiden hätten ihre Aussagen jeweils an die jüngste Einvernahme des anderen angeglichen. Auch in der oberinstanzlichen Verhandlung setzte der Beschuldigte dieses Verhal- tensmuster fort, indem er in wesentlichen Punkten noch einmal neue Darstellungen schilderte. So wollte er neu sogar drei Leerfahrten nach Holland absolviert haben. Erstmals bezifferte der Beschuldigte sodann, er sei aufgrund der Angaben von C.________ davon ausgegangen, dass er bei keiner Fahrt mehr als 300- 400 Gramm transportiert habe (pag. 2915 Z. 40 und pag. 2914 Z. 26). Konfrontiert mit der Erstmaligkeit dieser Aussagen gab er an, er sei in den bisherigen Einver- nahmen nicht in der Lage gewesen, die Sache richtig zu erklären, jetzt könne er wirklich die Wahrheit sagen (pag. 2918 Z. 31 ff.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte zuvor sieben Mal in Begleitung einer Verteidigung in seiner Mut- tersprache oder unter Beizug einer Übersetzung befragt worden war, ist diese Er- klärung nicht geeignet, die neuen Aussagen in der obergerichtlichen Einvernahme plausibel zu machen. 12 Im Ergebnis kann auf die Aussagen des Beschuldigten höchstens insoweit abge- stellt werden, als er sich selber belastet hat. 11.2 Anzahl Transporte Gemäss früheren Aussagen des Beschuldigten sei er 4-5, resp. 5 Mal nach Holland gefahren (pag. 800 Z. 160 ff., pag. 805 Z. 59, pag. 817 Z. 281, pag. 819 Z. 398, pag. 833 Z. 41, pag. 934 Z. 63 und pag. 2390 Z. 11). In der oberinstanzlichen Ein- vernahme gab er an, nicht mehr sagen zu können, wie viele Fahrten er gemacht habe (pag. 2920 Z. 21). Trotz dieser Aussagen ging auch die Verteidigung oberin- stanzlich von insgesamt sieben Fahrten aus. Die Kammer beschränkt sich deshalb darauf, in diesem Punkt vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz zu verweisen, welche nachfolgend zum besseren Verständnis auszugswei- se zitiert werden (pag. 2656 ff., S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen von A.________ zur Anzahl Hollandfahrten sind zwar mehr oder weniger konstant, in- dem er immer von 5 bzw. 4-5 Fahrten sprach (pag. 800, 805, 817, 819). Auffallend ist jedoch, dass er erst anlässlich seiner fünften Einvernahme im November 2018 plötzlich und erstmals von mind. 2 sog. Auskundschaftungs-, Leer-, bzw. Probefahrten der insgesamt 5 Fahrten sprach, was er auch noch an- lässlich der HV wiederholte (pag. 833, 2390). Es ist offensichtlich, dass er sich bei diesen Aussagen dem Verfahrensstand angepasst hat. Bezeichnend ist auch das Verhalten von A.________, wobei er auf Vorhalt, dass ihm anhand technischer Daten insgesamt 7 Hollandfahrten nachgewiesen werden könnten, schliesslich die Aussage verweigerte (pag. 934). In dieser wesentlichen Aussagenänderung hinsichtlich Probefahrten erblickt das Gericht eine Schutzbehauptung und damit den Versuch des Be- schuldigten, seine tatnächsten Aussagen zu relativieren, um sein Verschulden zu minimieren. Zudem lassen sich seine Aussagen zur Gesamtzahl der Hollandfahrten durch objektive Beweise widerlegen (vgl. hiernach). […] C.________ gestand schliesslich die «scharfen» Reisen vom 10.-11.02.2018, 10.-11.03.2018, 19.-20.05.2018, 19.-20. bzw. 26.05.2018 und die letzte Reise sowie eine Leer- und eine Probefahrt ein (pag. 703). Auf sein widersprüchliches Aussageverhalten angesprochen, wonach dies insgesamt 7 Fahrten und damit weder drei, vier, fünf noch sechs seien, versuchte er vergebens zu erklären, es sei nie über Probefahrten gesprochen worden (pag. 704). Auch anlässlich der Hauptverhandlung ge- stand er insgesamt 7 Fahrten ein, wobei er wiederum angab, dass die erste eine Leerfahrt und die zweite eine Probefahrt mit einer kleinen Menge Kokain gewesen sei (pag. 2373). Im Gegensatz zu A.________ gestand C.________ schliesslich aufgrund der erdrückenden objekti- ven Beweislast demnach 7 Fahrten ein. Hinsichtlich Anzahl Probefahrten ist davon auszugehen, dass C.________ im Dezember 2018 Kenntnis von den früheren Aussagen von A.________ vom Novem- ber 2018 hatte, weshalb er letztlich scheinbar übereinstimmend ebenfalls von zwei Probefahrten an- lässlich der beiden ersten Fahrten sprach. Weshalb auf diese nur auf den ersten Blick übereinstim- mende, aber eigentlich prozesstaktische Aussage jedoch nicht gänzlich abgestellt werden kann, wird nachfolgend erörtert. Dass es sich bei der Gesamtanzahl Hollandfahrten entgegen den Aussagen von A.________ um ins- gesamt 7 Fahrten und nicht um weniger handelte, lässt sich bereits objektiv anhand der technischen Auswertungen des Mobiltelefons von A.________ nachweisen. So sind für die folgenden Zeiträume Hollandreisen erwiesen, wobei zusammengefasst auf die nachfolgenden WhatsApp-Nachrichten ver- wiesen werden kann: […] 13 Nach Sichtung und Würdigung dieser Chatverläufe bestehen demnach keinerlei Zweifel daran, dass sämtliche angeklagten 7 Hollandfahrten stattgefunden haben. Ausserdem hat auch Q.________ in seinen Einvernahmen bestätigt, 6 Mal als Vorausfahrer gedient zu haben und es ist ebenfalls bekannt sowie durch A.________ selbst eingestanden, dass seine Freundin R.________ anlässlich der letzten (also der siebten) Fahrt vor seiner Verhaftung diese Auf- gabe übernommen hat. Demnach ist beweismässig erstellt, dass insgesamt 7 Fahrten nach Holland und zurück im Zeitraum zwischen Oktober 2017 und Juli 2018 stattgefunden haben. Auch betreffend die Anzahl Fahrten, bei denen effektiv Kokain transportiert wurde, treffen die Überlegungen der Vorinstanz zu (pag. 2661 ff., S 70 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Nicht direkt durch objektive Beweismittel eruiert werden kann hingegen die Anzahl der Leerfahrten bzw. Erkundungsfahrten, welche es sowohl gemäss Aussagen von A.________, als auch von C.________ gegeben haben soll. Es erscheint dem Gericht durchaus nachvollziehbar, dass die Ver- trauenswürdigkeit eines Chauffeurs geprüft werden soll, wenn beabsichtigt wird, diesem bis zu 4 kg Kokain (bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von CHF 60.00/Gramm und ausgehend von un- gestrecktem Stoff von ca. CHF 240'000.00) für eine sehr lange Strecke (Holland – Schweiz) zu über- geben. Durch eine Probefahrt soll geprüft werden, ob der Chauffeur die Abmachungen einhält, ob er zuverlässig ist, ob er vor oder an der Grenze auffällt und ob er die Droge schliesslich am Zielort ablie- fert. Eine solche «Testfahrt» macht zudem selbstredend nur dann Sinn, wenn der Chauffeur im Vor- aus keine Kenntnis davon hat. Demnach erstaunt es nicht, dass A.________ im Glauben war, dass es sich um eine normale Fahrt handelte, weshalb er auch den Vorausfahrer Q.________ anheuerte und seiner Freundin R.________ eine Nachricht schrieb, wonach er sich bald einen Sportwagen leisten könne. Zudem wurde A.________ auch für die Probefahrt bezahlt, um «reale» Bedingungen zu schaf- fen. Das Gericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Verteidigung zum Schluss, dass es ei- ne Testfahrt gegeben hat, wobei kein Kokain transportiert wurde und geht aufgrund der objektiven Er- kenntnisse davon aus, dass es sich dabei um die erste Hollandfahrt vom 26.10.2017-30.10.2017 ge- handelt hat. Hingegen erscheint eine zweite Leerfahrt/Probefahrt/Musterfahrt/Erkundungsfahrt gleich aus mehre- ren Gründen nicht wahrscheinlich oder nachvollziehbar. Ob der Chauffeur vertrauenswürdig ist oder nicht, wurde ja bereits mit der ersten Probefahrt eruiert. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Au- tofahrt von D.________ nach I.________ gemäss Google Maps rund 800 km pro Weg beträgt und ohne Halt etwas über 8 Stunden dauert (D.________-J.________: ca. 750 km/Weg, Dauer: knapp 8 Stunden). Zwangsweise fallen mit diesen langen Fahrten, welche bereits allein aufgrund des Treib- stoffpreises und anfallenden Mautgebühren im Ausland nicht unnötig erfolgen werden, jeweils auch eine Hotelübernachtung und damit die Verpflegung des Chauffeurs an. Nebst diesen Auslagen fällt zudem noch der Lohn des Chauffeurs an, welcher auch bei einer Testfahrt zu bezahlen ist, wenn bei diesem der Anschein erweckt werden soll, dass es sich um eine normale Fahrt handelt und reale Konditionen geschafft werden wollen. Allein schon deshalb erscheint es wirtschaftlich gesehen äus- serst unattraktiv, mehr als nur eine erste Testfahrt vorzunehmen. Auch C.________ bezeichnete eine solche Leerfahrt als «sinnlose Fahrt» (pag. 679 RZ 454). Eine zweite Leerfahrt hat somit nach Auffas- sung des Gerichts nicht stattgefunden. Sodann gelangt das Gericht weiter zur Überzeugung, dass anlässlich der zweiten Fahrt auch nicht nur wenig Kokain (gemäss Aussagen von C.________ rund 100-200 Gramm Kokain, obschon er von der transportierten Kokainmenge jedoch keine Kenntnis gehabt haben will) transportiert worden ist. Auch 14 diesbezüglich gelten die gleichen wirtschaftlichen Überlegungen. Hinzu kommt sodann noch, dass ein grosses Risiko für eine geringere Menge eingegangen würde, wofür aus Sicht der Beschuldigten kein Mehrwert ersichtlich ist. Schliesslich musste auch C.________ selber eingestehen, dass man nicht für 100 Gramm nach Holland fährt (pag. 681 RZ 545 f.) und es auch keinen Sinn mache, eine Reise «wegen nichts» zu machen, weshalb es nur eine Leerfahrt gegeben habe (pag. 723 RZ 114 ff.). Damit gab es nur eine einzige Leerfahrt (nämlich die erste) und ab der zweiten bis und mit zur 7. Holland- fahrt erfolgten durchwegs «scharfe», also mit Kokain beladene, Fahrten. Zusammenfassend gilt als beweismässig erstellt, dass insgesamt 7 Fahrten nach Holland und zurück im Zeitraum zwischen Oktober 2017 und Juli 2018 stattgefunden haben, wobei es sich einzig bei der ersten Fahrt vom 26.10.2017-30.10.2017 um eine Testfahrt (ohne Kokain), bei den 6 weiteren (d.h. ab dem 24.11.2017) hingegen um «scharfe» Fahrten (mit Kokainladung) handelte. Die von der Vorinstanz festgestellte «Leerfahrt» entspricht dem rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Oktober 2017 bis am 30. Ok- tober 2017. Die Erwägungen der Vorinstanz haben durch das oberinstanzliche Verfahren nicht an Gültigkeit verloren. Zwar gab der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Einver- nahme erstmals an, er sei insgesamt drei Mal leer gefahren. Er wisse, dass es sich um Leerfahrten gehandelt habe, weil er [in Holland] niemanden getroffen habe. Es sei einfach darum gegangen, dass er den Weg gut kenne. Das Auto sei dort gewe- sen und niemand habe es angefasst (pag. 2915 Z. 32 ff.). Dies habe er gemerkt, weil er jeweils den Schlüssel habe übergeben müssen und etwa 10 Stunden später das Auto geholt habe. Aber in diesen Fällen habe er die Schlüssel nicht übergeben (pag. 2920 Z. 1 ff.). Für die Leerfahrten habe er nichts erhalten. Das Benzin habe er ihm bezahlt, das Hotel habe er selber bezahlt (pag. 2920 Z. 6 ff.). Dies erscheint mit Blick auf seine früheren Aussagen äusserst unglaubhaft, sagte er doch zunächst nichts von angeblichen Leerfahrten, erwähnte dann gegen Ende der Un- tersuchung erstmals zwei Probefahrten (pag. 833 Z. 31 f., pag. 835 Z. 117, pag. 935 Z. 115, pag. 936 Z. 186, pag. 2390 Z. 11 und Z. 29, pag. 2391 Z. 4 ff.), um schliesslich oberinstanzlich mit einer dritten Version aufzuwarten. Auch erwähn- te er bei seinen bisherigen Schilderungen der Abläufe in Holland (Schlüsselüberg- abe, Abholen im Hotel) mit keinem Wort, dass es auch Aufenthalte gegeben habe, bei denen er den Schlüssel niemandem übergeben habe (pag. 817 Z. 289 ff., pag. 825 Z. 56, pag. 834 Z. 87 ff., pag. 2390 Z. 38 und pag. 2391 Z. 12). Im Gegen- teil, es ist gerade von der zweiten Reise nach Holland vom 24.-26. November 2017 dokumentiert, wie sich der Beschuldigte über Whatsapp mit C.________ darüber austauschte, dass er einer Person den Schlüssel «lasse» (pag. 527). Der Beschul- digte stellte die Leerfahrten oberinstanzlich denn auch nicht als Testfahrten dar, sondern als eine Art Erkundungsfahrt: Es sei darum gegangen, dass er den Weg gut kenne. Er habe gewusst, dass es sich um Leerfahrten gehandelt habe. Damit widerspricht er diametral seinen Ausführungen vor der Vorinstanz, wo er die Leer- fahrten als Test geschildert hatte, bei denen alles abgelaufen sei wie immer, er dafür auch bezahlt worden sei, und ihm erst nachträglich gesagt worden sei, dass es sich um Leerfahrten gehandelt habe (pag. 2390 f. Z. 36 ff. und pag. 2394 Z. 24 ff.). Sodann widersprechen die neuen oberinstanzlichen Aussagen der Tatsache, 15 dass der Beschuldigte dennoch für jede der dokumentierten sieben Fahrten für den Grenzübertritt einen Vorausfahrer organisierte (siehe Ziff. 11.3 unten) und bei jeder Fahrt fortwährend in Kontakt stand mit C.________, von diesem Anweisungen für die Fahrzeugübergabe in Holland erhielt und ihn über seine genaue Rückkehrzeit informierte (vgl. Zusammenstellung der einzelnen Reisen auf pag. 2658 ff., S. 67 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dabei fällt auf, dass C.________ insbe- sondere auf der zweiten Reise vom 24.-16. November 2017 sehr genau kontrollier- te, wo der Beschuldigte war (pag. 520 ff. und pag. 860 ff.). Wenn der Beschuldigte tatsächlich insgesamt dreimal nach Holland gefahren wäre, bloss um den Weg zu erkunden und danach wissentlich mit einem leeren Auto in die Schweiz zurückge- kehrt wäre, wäre kein Vorausfahrer nötig gewesen und die Kontakte mit C.________ wären anders ausgefallen, wenn es denn überhaupt Kontakte gege- ben hätte. Schliesslich geht die Kammer wie die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte für jede Fahrt nach Holland mit CHF 7'000.00 entschädigt wurde (sie- he Ziff. 11.4 unten). Es erscheint unter diesen Umständen aus wirtschaftlichen Gründen unrealistisch, dass der Beschuldigte mit insgesamt drei Leerfahrten be- auftragt und dafür bezahlt wurde, obwohl diese Fahrten keine Einnahmen generier- ten. Es gilt demnach als erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt sieben Fahrten nach Holland unternommen hat, wobei es sich bei der ersten Fahrt um eine Test- resp. Leerfahrt gehandelt hat. Diese erste Fahrt korrespondiert mit dem rechtskräftigen Freispruch der Vorinstanz. 11.3 Rolle des Beschuldigten Zur Rolle des Beschuldigten verwies die Verteidigung oberinstanzlich auf die Aus- führungen der Vorinstanz, wonach es sich beim Beschuldigten um den Chauf- feur/Fahrer gehandelt habe, der nicht weitergehend in den Drogenhandel von C.________ verwickelt gewesen sei. C.________ habe dem Beschuldigten als «Chef» Anweisungen gegeben und der Beschuldigte habe ihm Rechenschaft able- gen müssen (pag. 2663, S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Verteidigung war der Beschuldigte ein «externer Päklibote», der rein finanzielle In- teressen im Blick gehabt habe. Der Beschuldigte selber gab an, er habe «absolut gar nichts gewusst von dieser Geschichte» (pag. 2913 Z. 31 f.). Die von der Verteidigung zitierten Erwägungen der Vorinstanz treffen grundsätzlich zu. Dennoch muss die Darstellung der Verteidigung insofern relativiert werden, als der Beschuldigte nicht lediglich ein «externer», ahnungsloser Fahrer war. Er nahm seine Rolle als Fahrer vielmehr aktiv und mit Eigeninitiative war. So liess er den für den Transport benutzten M.________(Auto) auf seinen eigenen Namen einlösen und fragte gemäss eigenen Aussagen in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aktiv nach weiteren Aufträgen. Auf der anderen Seite lehnte er auch Aufträge ab, kam dann aber dennoch wieder zum Zug (pag. 2915 Z. 13 ff.). Insbesondere hat er sich jedoch mit Q.________ (erste sechs Fahrten) und R.________ (letzte Fahrt) für den Grenzübertritt selbständig einen Vorausfahrer/eine Vorausfahrerin organi- siert und diese konkret angewiesen, wie sie sich während des Grenzübertritts ver- halten sollten. Q.________ entschädigte er für diesen Auftrag gar mit CHF 450.00 pro Fahrt (Q.________; pag. 1052 Z. 203 ff. und pag. 2447 f. Z. 85 ff.; R.________: 16 pag. 1079 Z. 88 ff.). Der Beschuldigte bestritt an der Hauptverhandlung zwar, Q.________ als Vorausfahrer engagiert zu haben und bezeichnete diesen als «geistig ziemlich reduzierte Person», der immer Dissonanzen mit ihm [dem Be- schuldigten] gehabt habe. Er sei mit Q.________ mehrmals gemeinsam in G.________ essen gegangen und habe ihn jedes Mal eingeladen (pag. 2391 Z. 24 ff.). In einer früheren Einvernahme hatte er allerdings eingeräumt, dass er Q.________ «zu seiner Sicherheit» habe vorausfahren lassen, damit er beim Grenzübertritt keine Probleme habe, und bestätigt, dass er Q.________ pro Fahrt «grosso modo» mit CHF 450.00 entschädigt habe (pag. 935 Z. 96 ff.). Ebenso hat- te er bestätigt, bei der letzten Fahrt «zu seiner Sicherheit» seine Freundin R.________ vorausfahren gelassen zu haben (pag. 936 Z. 143). Angesichts dieser früheren Aussagen – die im Übrigen zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, in dem der Beschuldigte bereits von Rechtsanwalt B.________ verteidigt wurde – erscheint das Abstreiten des Beschuldigten an der Hauptverhandlung äusserst unglaubhaft. Zumal der Beschuldigte seinen früheren «Mitbewohner und Freund» (pag. 935 Z. 95) dabei unnötig diskreditierte und es widersprüchlich erscheint, dass er diesen regelmässig in S.________ zum Essen einlud, wenn es zwischen ihnen schon im- mer Dissonanzen gegeben hätte. Es wird vielmehr auf seine früheren, mit Q.________ und R.________ übereinstimmenden Aussagen abgestellt. Das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Grenzübertritten sagt viel aus über seine Rolle: Wäre er tatsächlich ein ahnungsloser «Päklibote» gewe- sen, hätte der Beschuldigte die Organisation der Transporte nicht hinterfragt und selber in die Hand genommen. Stattdessen hat der Beschuldigte selber mitge- dacht, seine Reise minutiös geplant und selber wiederum weitere Leute zur Mithilfe beauftragt und bezahlt. 11.4 Höhe der ausgerichteten Entschädigung Es ist (mittlerweile) unbestritten, dass der Beschuldigte für die Fahrten nach Hol- land entschädigt wurde und er dieses Geld dazu nutzte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (pag. 2393 Z. 16 ff.). Zur Höhe der Entschädigung machte der Beschul- digte im Verlauf des Verfahrens immer wieder unterschiedliche Angaben. Noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er lediglich vage ein, er erinnere sich nicht mehr genau an die Beträge, aber es könne in etwa das sein, was C.________ gesagt habe (pag. 2392 Z. 45 f.). C.________ hatte in seiner vor- angehenden erstinstanzlichen Einvernahme angegeben, der Beschuldigte habe bei der ersten Probefahrt CHF 3'500.00, ab der zweiten Fahrt dann CHF 7'000.00 er- halten (pag. 2379 Z. 7 ff.). In früheren Einvernahmen hatte C.________ teilweise von CHF 7'000.00 für jede Fahrt gesprochen (pag. 665 Z. 283 ff., pag. 680 Z. 497 ff.), teilweise hatte er ebenfalls erwähnt, die erste Fahrt resp. leere Fahrten sei/en lediglich mit CHF 3'500.00 entschädigt worden (pag. 695 Z. 246 ff., pag. 704 Z. 699 ff., pag. 724 Z. 132 ff.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte schliess- lich, C.________ habe ihm pro Fahrt CHF 5'000.00 angeboten, er habe jedoch CHF 7'000.00 verlangt und auch erhalten (pag. 2915 Z. 8 ff.). In diesem Betrag seien die Spesen inbegriffen gewesen (pag. 2921 Z. 16 ff.). Insofern kann ohne weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die nach Würdi- 17 gung der Aussagen des Beschuldigten und C.________s zum Schluss kam, der Beschuldigte sei für jede Fahrt mit CHF 7'000.00 entlöhnt worden, wobei ihm die Entschädigung für die siebte und letzte Fahrt infolge Anhaltung und Verhaftung nicht ausgerichtet worden sei. Der Beschuldigte habe demnach gesamthaft CHF 42'000.00 erhalten für seine Chauffeurtätigkeit (pag. 2663 f., S. 72 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Dabei erachtet die Kammer insbesondere auch den Schluss als korrekt, dass der Beschuldigte für die erste «Testfahrt» CHF 7'000.00 erhielt. Anders als C.________ hat der Beschuldigte nämlich trotz seiner unterschiedlichen Aussagen kein einziges Mal ausgesagt, er habe für diese Fahrt CHF 3'500.00 erhalten. Dies stimmt überein mit den Überlegungen der Vor- instanz, wonach eine Testfahrt nur dann Sinn macht, wenn der geprüfte Fahrer un- ter echten Bedingungen handeln muss. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte für die erste, leere Fahrt im genau gleichen Umfang entschädigt wurde wie für die weiteren Fahrten. Die Kammer erachtet daher als erstellt, dass die Entschädigung jeweils CHF 7'000.00 pro Fahrt betragen hat und dem Beschul- digten für seine ersten sechs Fahrten auch ausbezahlt worden ist. Für die letzte, siebte Fahrt hat er die CHF 7'000.00 Entschädigung (wegen der polizeilichen An- haltung) nicht erhalten. Der Beschuldigte wurde somit mit insgesamt CHF 42'000.00 entlöhnt. 11.5 Eingeführte Menge Kokaingemisch Die Vorinstanz ging im Einklang mit der Anklageschrift davon aus, der Beschuldigte habe anlässlich der sechs Transportfahrten jeweils 4 kg Kokaingemisch in die Schweiz eingeführt, insgesamt somit 24 kg. Dies wird vom Beschuldigten bestrit- ten. Oberinstanzlich gab er an, C.________ habe ihm versichert, es gehe nicht über eine gewisse Menge hinaus. Er habe ihm gesagt, es wären 300-400 Gramm pro Reise (pag. 2914 Z. 23 ff.). Zur Frage der eingeführten Menge schliesst sich die Kammer unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen der Vorinstanz an, auf deren aus- führliche Überlegungen vorab verwiesen wird (pag. 2665 ff., S. 74 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Ein erster und wichtiger Anhaltspunkt für die Menge transportierten Kokainge- mischs ist die Sicherstellung von 4'003 Gramm Kokaingemisch, aufgeteilt in vier Pakete, die der Beschuldigte anlässlich der letzten Fahrt am 7. Juli 2018 mit sich geführt hatte. Die Pakete befanden sich in einem Versteck bei der hinteren Stoss- stange des M.________(Auto). Im Beifahrersitz befand sich ein weiteres Versteck, in dem lediglich Duftbäume und Kaffeepulver sichergestellt wurden (vgl. pag. 413 ff., pag. 498 ff. und pag. 1100 ff.). In Bezug auf die weiteren fünf Transportfahrten wurde das transportierte Kokaingemisch nicht sichergestellt. Es bestehen jedoch zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte auch auf diesen Fahrten er- hebliche Mengen an Kokain transportiert hat. So ging C.________ selber von Transporten im Kilobereich aus, auch wenn er angab, er habe jeweils nicht mitbe- kommen, ob es zwei oder vier Kilos gewesen seien (pag. 704 Z. 721 f.). Die Tatsa- che, dass C.________ die Transporte nicht selber durchgeführt hat, sondern dafür einen Fahrer engagierte und diesen pro Fahrt mit einem hohen Betrag von CHF 7'000.00 entschädigte, spricht schon nur aufgrund des finanziellen Aspekts 18 ebenfalls für grössere Mengen. Mit dem Import von Kokaingemisch über hunderte von Kilometern und zwei Landesgrenzen hinweg wurde weiter ein hohes Risiko in Kauf genommen, was sich für eine geringe Menge kaum lohnen dürfte. C.________ gab an der Hauptverhandlung denn auch offen zu, er habe die Trans- porte nicht selber gemacht, weil ihm das Risiko zu gross gewesen sei und er lieber beim grammweisen Verkauf erwischt worden wäre; das andere sei etwas «viel Grösseres» (pag. 2375 Z. 35 ff. und pag. 2384 Z. 22 ff.). Um das Risiko einer Ent- deckung zu minimieren wurden sodann aufwändige Vorbereitungen getroffen: Der Beschuldigte wurde als Fahrer aufgebaut, seine Zuverlässigkeit mit einer Probe- fahrt getestet und während der weiteren Transportfahrten laufend kontrolliert. Dabei wurden immerhin CHF 7'000.00 für die Entschädigung einer ersten, «leeren» Test- fahrt investiert. Es trifft somit nicht zu, dass das Kokain, wie von der Verteidigung vorgebracht, einem «Unbekannten» anvertraut wurde. Der Beschuldigte wiederum organisierte für den Grenzübertritt Vorausfahrer. Im Auto wurde einerseits ein auch für Experten nicht auf Anhieb auffindbares Versteck eingebaut, andererseits ein «Fake-Versteck», auf das C.________ in seiner Hafteröffnung bezeichnenderweise hinwies (pag. 664 Z. 241 ff.). Schliesslich wurde in D.________ ein Drogenbunker installiert und bezahlt. All diese Aufwände erschienen für eine Menge von lediglich 300-400 Gramm pro Fahrt weder verhältnismässig noch wirtschaftlich interessant. Dies bestätigte sinngemäss auch C.________, der ausführte, man gehe nicht für 100 Gramm nach Holland (pag. 681 Z. 545). Entsprechend muss auch davon aus- gegangen werden, dass C.________ mehr verkauft hat, als die von ihm zugegebe- nen 1.5 kg Kokain (pag. 693 Z. 163; gemäss Vorinstanz 19'954 Gramm Kokainge- misch: pag. 2678, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich weist auch das im Drogenbunker in D.________ sichergestellte leere Verpa- ckungsmaterial darauf hin, dass das gelieferte Kokain jeweils kiloweise verpackt war: Die leeren Verpackungen wiesen ein ähnliches Format auf wie die Verpa- ckungen der sichergestellten Lieferung (pag. 748 f., pag. 1102 ff. und pag. 1119). C.________ erklärte zwar, ihm seien 100 Gramm Kokaingemisch in diesem Verpa- ckungsmaterial geliefert worden, woraufhin er sich beschwert habe (pag. 708 Z. 903 ff. und pag. 723 Z. 79 ff.). Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer diese Schilderung jedoch als reine Schutzbehauptung, nachdem C.________ in der Einvernahme zuvor noch keine Erklärung für das ihm vorgehaltene, vergleich- bare Verpackungsmaterial hatte abgeben können (pag. 682 Z. 591 ff.). Wie die Vorinstanz sieht sodann auch die Kammer diverse Hinweise darauf, dass jedes Mal die gleiche Menge Kokain geliefert wurde. Da bei der Anhaltung nach der letzten Fahrt rund 4 kg Kokaingemisch im Fahrzeug sichergestellt werden konnten, erachtet die Kammer pro Fahrt eine Menge von mindestens 4 kg als erstellt. Ein gewichtiges Indiz ist dabei die Entschädigung des Beschuldigten, die für jede Fahrt CHF 7'000.00 betrug. Auch die letzte Fahrt, auf der rund 4 kg Kokaingemisch transportiert worden waren, hätte mit CHF 7'000.00 entschädigt werden sollen. Gemäss C.________ habe der Beschuldigte danach gefragt, ob er mehr Lohn er- halte, wenn er mehr transportiere (pag. 707 Z. 884 ff.). Die transportierte Menge und Höhe der Entschädigung wurden somit in Zusammenhang gebracht. Ein sol- cher Zusammenhang liegt schon nur aufgrund des ungleich höheren Risikos bei grossen Mengen nahe und deutet darauf hin, dass der Beschuldigte bei gleicher 19 Bezahlung bei jeder Fahrt die gleiche Menge, nämlich mindestens die 4 kg Kokain- gemisch wie bei der letzten Fahrt, transportiert hat. Auffällig ist sodann, dass die Fahrten in regelmässigen Abständen von rund einem Monat stattfanden mit Ausnahme von Dezember 2017/Januar 2018, was mit dem Auslandaufenthalt von C.________ erklärbar ist (pag. 704 Z. 689 ff. und pag. 659 Z. 78). Es liegt nahe, dass damit einem konstanten Bedarf von C.________ begeg- net wurde, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass C.________ während dieser Zeit seinen Abnehmerkreis massgeblich vergrössert hätte. Dies wiederum deutet ebenfalls daraufhin, dass monatlich dieselbe Menge beschafft worden ist. Auch die Abläufe in Holland und am Grenzübergang sowie die Entschädigung für den Vor- ausfahrer Q.________ blieben gleich. Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer grundsätzlich als naheliegend, dass ein Drogenversteck in einem Auto nicht bedeutend grösser gebaut wird als nötig, um kein unnötiges Risiko einzugehen. Mit Blick auf die Fotografien des Ver- stecks, der Drogenpakete sowie der beigelegten Plastiksäcke scheint das Versteck im M.________(Auto) mit den vier Paketen allerdings nicht vollständig ausgefüllt worden zu sein (pag. 497 f. und pag. 1100 ff.). Es wird demnach davon ausgegan- gen, dass bei der letzten Fahrt nicht die maximal mögliche Menge transportiert wurde. Dies ist wiederum ein Hinweis darauf, dass die 4 kg keine zu hohe Schät- zung darstellen und jeweils mindestens 4 kg transportiert wurden. So hat C.________ als Hauptakteur die Menge von 4 kg pro Fahrt auch akzeptiert und den entsprechenden Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen lassen. Auch dieser Umstand hat eine gewisse Aussagekraft, zumal sich die Menge bei C.________ noch deutlicher auf die Strafe auswirkte als beim Beschuldigten, weil sie ihm als veräusserte Menge angerechnet wurde. Dasselbe gilt für T.________, die den Schuldspruch wegen Besitz von 20 kg Kokaingemisch sowie Gehilfenschaft zur Veräusserung von 19'954 Gramm Kokaingemisch ebenfalls akzeptierte. Sodann trifft zwar zu, dass einerseits nicht bekannt ist, wie C.________ die Kokain- lieferungen bezahlte und andererseits auch nicht vollständig nachvollzogen werden kann, was mit dem Gewinn des Weiterverkaufs geschah. Fest steht jedoch, dass C.________ seinen Lebensunterhalt mit dem Drogenerlös finanzierte, Geld ins Ausland schickte und sowohl den Beschuldigten als auch T.________ für ihre Dienste entschädigte. Dabei ist ohne weiteres denkbar, dass es in der Ermittlung nicht gelang, sämtliche Geldflüsse offen zu legen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es solche Geldflüsse nicht hätte geben können. Die nachgewiesenen, erheblichen Ausgaben von C.________ sowie der bekannte Weiterverkaufspreis von durch- schnittlich CHF 60.00 pro Gramm (pag. 2377 Z. 29), sind vielmehr weitere Hinwei- se darauf, dass C.________ nicht nur ein paar 100 Gramm Kokaingemisch pro Monat umsetzte, sondern vielmehr Mengen im Kilobereich benötigte. Dafür, wie C.________ die aus Holland bezogenen Drogen bezahlt hat, sind mehrere Mög- lichkeiten denkbar. Für die Kammer steht fest, dass C.________ irgendwie bezahlt haben muss. Der entsprechende Geldfluss muss stattgefunden haben, auch wenn er nicht konkret erkannt werden kann. Dass C.________ einen hohen Gewinn ge- macht hat und die Strafverfolgungsbehörden nur wenig Geldfluss effektiv nachwei- 20 sen konnten, schliesst nicht aus, dass auf jeder der Fahrten mindestens 4 kg Ko- kaingemisch transportiert worden sind. Schliesslich gibt es in den Akten keine Hinweise darauf, dass das (zweite) Versteck im Auto erst während des Aufenthalts in Holland im Mai 2018 eingebaut wurde und somit erst ab diesem Zeitpunkt grössere Mengen transportiert wurden. Im Gegen- teil: In der von der Verteidigung zitierten Nachricht vom 19. Mai 2018 schrieb C.________ dem Beschuldigten, «diese Trottel» seien noch nicht fertig, obwohl sie «bestätigt» hätten. Sie hätten am Abend bestätigt und würden jetzt «NEIN» sagen. Er regle es und finde eine Lösung. Er habe etwas abgemacht und es sei nicht ein- gehalten worden (pag. 906 ff.). Es ist kaum damit zu rechnen, dass die Reaktion von C.________ so ausgefallen wäre, wenn in Holland ein zusätzliches Versteck eingebaut worden wäre, weil der Beschuldigte als verlässlich eingestuft wurde. Seine Reaktion spricht vielmehr dafür, dass tatsächlich etwas Unvorhergesehenes geschah, auf das er und der Beschuldigte vor Ort reagieren mussten. Damit über- einstimmend brachte C.________ auch an keiner Stelle vor, das zweite Versteck sei erst im Mai 2018 eingebaut worden, obwohl ihn dies in Bezug auf die umge- setzten Mengen entlastet hätte und eine entsprechende Aussage daher zu erwar- ten gewesen wäre. Vielmehr gab er an, die Reise im Mai 2018 sei ein «riesen Pro- blem» gewesen, weil der Beschuldigte .________ und für ein Fest abgemacht habe und «die Leute» nicht fertig gewesen seien (pag. 703 Z. 663 ff.). Vom zweiten Ver- steck habe er keine Kenntnis gehabt (pag. 723 Z. 105 und pag. 2379 Z. 40 ff.). In der Gesamtschau ist die Kammer überzeugt, dass der Beschuldigte mit jeder Fahrt mindestens 4 kg Kokaingemisch in die Schweiz transportierte, insgesamt mithin mindestens 24’003 Gramm. 11.6 Reinheitsgrad und Menge reines Kokain Die Vorinstanz ging übereinstimmend mit der Anklage und gestützt auf die Labor- analyse des sichergestellten Kokaingemischs für die gesamte eingeführte Menge von einem Reinheitsgrad von 78% (Kokainbase) aus. Im Einklang mit der Anklageschrift stellt auch die Kammer für den Reinheitsgrad auf den Kokainbasewert (nicht auf den höheren Hydrochloridwert) ab. Das anläss- lich der letzten Fahrt sichergestellte Kokaingemisch wurde vom Institut für Rechts- medizin (nachfolgend: IRM) analysiert. Gemäss dem forensisch-chemischen Ab- schlussbericht des IRM vom 4. September 2018 konnten in den Teilmengen von 1000 Gramm und 1001 Gramm netto jeweils ein Reinheitsgrad von 77 % Kokain- base und in den Teilmengen von 997 Gramm und 1005 Gramm netto ein Rein- heitsgrad von 79 % Kokainbase nachgewiesen werden (pag. 1114 ff.). In Bezug auf die am 7. Juli 2018 sichergestellten 4'003 Gramm Kokaingemisch betrug der Rein- heitsgrad somit durchschnittlich 78% Kokainbase, ausmachend 3'122.4 Gramm reines Kokain. Betreffend die weiteren Transportfahrten gibt es keine Analyse des transportierten Kokaingemischs. Die im Drogenbunker sichergestellten Kokainpäckchen à 29 Gramm und 17 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 72% resp. 76% Kokainbase lassen zwar darauf schliessen, dass C.________ grundsätzlich nicht mit stark gestreckter Ware handelte (pag. 1112 f.). Es bleibt aber trotz dessen Aus- 21 sagen, wonach im Drogenbunker nur das Kokain aus Holland, nicht aber jenes aus U.________, versteckt worden sei (pag. 2380 Z. 18 ff.), unklar, ob es sich dabei tatsächlich um Reste einer früheren «Holland-Lieferung» handelte. Die Sicherstel- lungen taugen somit nicht, um den Reinheitsgrad früherer Lieferungen zu bestim- men. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf davon ausgegangen werden, dass Drogen von mittlerer Qualität sind, solange keine Analyse vorliegt und es kei- ne Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Zur Beurteilung der mittleren Qualität wird praxisgemäss auf die Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) ab- gestellt (Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Be- stimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage, Zürich 2022, N 188 zu Art. 19 BetmG). Vorliegend gibt es neben dem im Drogenbunker sicher- gestellten Kokain noch Hinweise darauf, dass das von C.________ verkaufte Ko- kain von guter Qualität war (Beschuldigter: pag. 821 Z. 465; V.________: pag. 1016 Z. 162 f.; technische Überwachung C.________: pag. 433). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass es sich beim umgesetzten Kokaingemisch um be- sonders gestreckte Substanz handelte. Zur Bestimmung der Menge reinen Kokains der restlichen Fahrten wird demnach auf den Mittelwert der SGRM-Statistik abge- stellt. Massgebend ist vorliegend die Einzelkonfiskatgrösse von über 1000 Gramm, für die der Mittelwert für Kokainbase im Jahr 2017 75% und im Jahr 2018 79% be- trug. Gestützt auf diese Mittelwerte wird für die Fahrt vom 24.-26. November 2017 von einem Reinheitsgrad von 75% Kokainbase ausgegangen, mithin 3 kg reinem Ko- kain. Die restlichen vier Transportfahrten fanden im Jahr 2018 statt. Der mittlere Reinheitsgrad betrug in diesem Jahr 79% Kokainbase. Da in der Anklageschrift je- doch ein Reinheitsgrad von lediglich 78% aufgeführt ist, wird auf letzteren abge- stellt. Auf den Fahrten vom 9.-11. Februar 2018, 9.-11. März 2018, 18.-20. April 2018 und 18.-27. Mai 2018 wurden somit jeweils 3‘120 Gramm reines Kokain in die Schweiz transportiert. Die Gesamtmenge an transportiertem reinem Kokain beträgt damit 18'602.4 Gramm. 11.7 Subjektive Vorgänge beim Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt zunächst, gewusst zu haben, dass er auf den Fahrten in die Schweiz Kokain transportierte (z.B. pag. 826 Z. 112 und Z. 141). In der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung räumte er sodann ein, ab der dritten Reise gewusst zu haben, was er transportierte (pag. 2392 Z. 19 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von C.________, wonach der Beschuldigte von Anfang an gewusst habe, dass er Ko- kain transportieren würde, gab er oberinstanzlich gar an: «Er [C.________] hat mir immer versichert, dass es nicht über eine gewisse Menge hinausgeht». Auf Frage ergänzte er, C.________ habe ihm gesagt, es wären 300-400 Gramm pro Reise, mehr nicht (pag. 2914 Z. 14 ff.). Damit gab der Beschuldigte zu, über das Trans- portgut grundsätzlich im Bilde gewesen zu sein. Gestützt auf diese Aussagen wusste der Beschuldigte zudem bei jeder Transportfahrt, dass er mindestens 300- 400 Gramm Kokain mit sich führte. Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Mengen taxiert die Kammer allerdings als klare Schutzbehauptungen. Aus seinen 22 Aussagen sowie den bekannten Umständen ergibt sich, dass der Beschuldigte bei jeder Transportfahrt ganz genau wusste, dass er Kokain in einer qualifizierten Menge, die bei weitem über 100 Gramm lag, transportierte: Er war selber Konsu- ment und hat bei C.________ Kokain für CHF 60.00 pro Gramm bezogen. Gleich- zeitig wurde er pro Fahrt mit CHF 7'000.00 entschädigt. Bei diesem Verkaufspreis bedurfte es somit bereits über 100 Gramm Kokain, um schon nur die Entschädi- gung des Beschuldigten zu begleichen. Weiter wurden grosse Aufwände unter- nommen, um diese Transportfahrten zu ermöglichen (Transport über weite Strecke, Übernachtung, Testung und Kontrolle Fahrer, Entlöhnung etc.). Dem Beschuldigten war das Verhältnis von Kaufpreis und zeitlichem, organisatorischem sowie finanzi- ellem Aufwand für den Transport des Kokains bekannt. Unter Berücksichtigung der notorischen Tatsache, dass für das eingeführte Kokain zusätzlich noch ein Kauf- preis bezahlt werden musste, erschloss sich dem Beschuldigten ohne weiteres, dass er mit jeder Fahrt grössere Mengen transportierte, die sich deutlich im qualifi- zierten Bereich bewegten. Bekannt war ihm weiter, dass er mit dem Import von Ko- kain in die Anfangsphase des Drogenhandels involviert war, in dem das Kokainge- misch in der Regel noch nicht (wesentlich) gestreckt wird. Gestützt darauf sowie auf seine Erfahrungen aus dem Eigenkonsum musste er somit davon ausgehen, dass er Kokaingemisch mit einem handelsüblichen Reinheitsgrad transportierte. Schliesslich ist das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Grenzübertritten äusserst aussagekräftig in Bezug auf sein Mitwissen: Offensicht- lich rechnete er im Falle einer Kontrolle beim Grenzübertritt mit erheblichen rechtli- chen Konsequenzen. Er organisierte und bezahlte aus diesem Grund für jede Fahrt einen Vorausfahrer. Damit manifestierte sich sein Wissen darüber, eine erhebliche Menge Kokain zu transportieren. Aufgrund seiner Aussage in der oberinstanzlichen Verhandlung ist sodann erstellt, dass dem Beschuldigten die gesundheitsschädi- genden Wirkungen von Kokain bewusst waren (pag. 2916 Z. 36 ff.). Schliesslich hat der Beschuldigte die Transportfahrten im Wissen um all die beschriebenen Umstände vorgenommen, weil er damit Geld verdienen wollte. Er hat den Trans- port der entsprechenden Mengen somit nicht nur in Kauf genommen, sondern ex- plizit geplant und beabsichtigt. 12. Fazit Im Ergebnis erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte fuhr im Auftrag von C.________ insgesamt sieben Mal mit dem Auto nach Holland und zurück in die Schweiz. Ab der zweiten Fahrt transportierte er in einem zu diesem Zweck eingebauten Versteck Kokain zurück in die Schweiz und nach D.________, wo er das Kokain C.________ überliess. Konkret transpor- tierte er dabei mindestens folgende Mengen: - 24.-26. November 2017: 4'000 Gramm Kokaingemisch, Reinheitsgrad 75% Ko- kainbase, ausmachend 3'000 Gramm reines Kokain; - 9.-11. Februar 2018: 4'000 Gramm Kokaingemisch, Reinheitsgrad 78% Ko- kainbase, ausmachend 3‘120 Gramm reines Kokain; - 9.-11. März 2018: 4'000 Gramm Kokaingemisch, Reinheitsgrad 78% Kokainba- se, ausmachend 3‘120 Gramm reines Kokain; 23 - 18.-20. April 2018: 4'000 Gramm Kokaingemisch, Reinheitsgrad 78% Kokain- base, ausmachend 3‘120 Gramm reines Kokain; - 18.-27. Mai 2018: 4'000 Gramm Kokaingemisch, Reinheitsgrad 78% Kokainba- se, ausmachend 3‘120 Gramm reines Kokain; - 5.-7. Juli 2018: 4'003 Gramm Kokaingemisch, Reinheitsgrad 78% Kokainbase, ausmachend 3'122.4 Gramm reines Kokain. Damit transportierte er insgesamt 18'602.4 Gramm reines Kokain in die Schweiz. Der Beschuldigte wusste, dass er auf diesen Fahrten eine erhebliche Menge an Kokain mit sich führte, die deutlich über dem Grenzwert von 18 Gramm reinem Ko- kain lag. Für den Grenzübertritt organisierte und bezahlte der Beschuldigte jeweils selbständig einen Vorausfahrer oder eine Vorausfahrerin. Er plante und unternahm die Transportfahrten, weil er damit Geld verdienen wollte. Der Beschuldigte wurde von C.________ pro Fahrt mit CHF 7'000.00 entschädigt, wobei ihm die Entschä- digung für die letzte Fahrt aufgrund seiner Anhaltung nicht ausbezahlt wurde. Die- ses Geld nutzte der Beschuldigte, um einen wesentlichen Teil seines Lebensunter- halts zu bestreiten. III. Rechtliche Würdigung 13. Vorbemerkung Der soeben festgestellte Sachverhalt wurde als mengen-, banden- und gewerbs- mässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) angeklagt. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig begangen, verurteilt. Infol- ge des Verschlechterungsverbots ist die bandenmässige Begehung somit nicht mehr zu prüfen. 14. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG begeht unter anderem, wer Betäubungsmittel unbefugt einführt oder beför- dert (lit. b), in Verkehr bringt (lit. c), oder zu einer dieser Widerhandlungen Anstal- ten trifft (lit. g). Die mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittel- bar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Wer durch gewerbs- mässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt, er- füllt den Tatbestand ebenfalls in qualifizierter Form (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand und zur Qualifikation kann vorab verwiesen werden (pag. 2679 ff., S. 88 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Einzelne Ergänzungen oder Wiederholungen zum bes- seren Verständnis erfolgen direkt im Rahmen der Subsumtion. 24 15. Subsumtion 15.1 Grundtatbestand 15.1.1 Objektiver Tatbestand Der Beschuldigte hat im Rahmen von sechs Fahrten von Holland in die Schweiz insgesamt mindestens 24’003 Gramm Kokaingemisch resp. 18'602.4 Gramm rei- nes Kokain in die Schweiz transportiert und in D.________ C.________ überlas- sen. Indem der Beschuldigte anlässlich der sechs Fahrten Kokaingemisch in Hol- land abgeholt und mit dem Auto über die Grenze in die Schweiz transportiert hat, hat er unbefugt Betäubungsmittel in die Schweiz eingeführt. Durch den Transport des Kokains mit dem Auto hat er zudem die Tatbestandsvariante des Beförderns erfüllt. Hingegen hat der Beschuldigte die Tatbestandsvarianten des Inverkehrbringens bzw. des Anstaltentreffens dazu nicht erfüllt. Die Vorinstanz begründete dies zutref- fend wie folgt (pag. 2681 ff., S. 90 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ hat keine wie auch immer geartete Entäusserungshandlung getätigt, sondern hat das Kokain nach dem Import und Transport lediglich an C.________ übergeben. C.________ verfügte aber bereits vor der Übergabe über die tatsächliche Verfügungsgewalt über die transportierten Dro- gen, da dieser ja die Einfuhr und den Transport bis nach D.________ kontrollierte, so dass der Kreis derjenigen, die zum Betäubungsmittel in Beziehung stehen, nicht erweitert wurde. Schliesslich war C.________ ja bereits als Mittäter an der Einfuhr der Betäubungsmittel beteiligt. Da A.________ keine Verfügungsgewalt über die 20 kg Kokaingemisch hatte, konnte er diese auch nicht übertragen, womit bereits der objektive Tatbestand der Variante des Inverkehrbringens nicht erfüllt ist (Ziff. I. B.1. AKS). […] In Bezug auf die voranstehenden Ausführungen zum Inverkehrbringen, hat A.________ auch in Be- zug auf die sichergestellten 4.003 kg Kokaingemisch keine Anstalten zum Inverkehrbringen getroffen, womit diese Tatbestandsvariante ebenfalls nicht erfüllt ist (Ziff. I.B.1.2. AKS). Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte somit die Tatbestandsvarianten der un- befugten Einfuhr und Beförderung von mindestens 24’003 Gramm Kokaingemisch resp. 18'602.4 Gramm reinem Kokain erfüllt (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG). 15.1.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wusste bei jeder Fahrt in die Schweiz, dass er eine Menge an Kokain im Auto mitführte und auf diese Weise unbefugt in die Schweiz einführte, die deutlich über dem Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain lag. Er war sich damit der einzelnen Tatbestandselemente bewusst. Er plante und beabsichtigte diese Transportfahrten, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Damit handelte er mit direkten Vorsatz. 15.2 Mengenmässige Qualifikation Der Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation gelangt nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts ab einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain zur Anwendung (BGE 145 IV 312). Mit der Einfuhr und Beförderung von mindestens 18'602.4 Gramm reinen Kokains hat der Beschuldigte die Grenze von 18 Gramm um ein Vielfaches überschritten und die Qualifikation in objektiver Hinsicht erfüllt. 25 Dem Beschuldigten war sodann bekannt, dass er bei jeder Transportfahrt eine er- hebliche Menge an Kokain mit sich führte, welche deutlich über den genannten Grenzwert von 18 Gramm hinausging. Er wusste zudem aufgrund seiner Funktion im Rahmen des Betäubungsmittelgeschäfts sowie aufgrund seiner Erfahrungen aus dem Eigenkonsum, dass er Kokaingemisch mit einem handelsüblichen Rein- heitsgrad transportierte, mithin kein stark gestrecktes Material. Es ist nicht erforder- lich, dass er die konkrete Grenze von 18 Gramm oder den genauen Reinheitsgrad des Kokaingemischs kannte. Das Bewusstsein über die Erheblichkeit der transpor- tierten Menge sowie das Ausgehen von einer milieugemässen, handelsüblichen Qualität ist ausreichend (Schlegel/Juncker, a.a.O., N 202 zu Art. 19 BetmG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2020 vom 24. September 2020 E. 2.3). Schliesslich war dem Beschuldigten auch die gesundheitsschädliche Wir- kung von Kokain bekannt. Er wusste somit, dass mit der transportierten Menge Betäubungsmittel die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden könnte. Aufgrund seines sicheren Wissens über die erhebliche Menge sowie die gesundheitsschädigende Wirkung musste er die Gefährdung nicht nur annehmen: Er verfügte über das entsprechende Wissen. Damit handelte er nicht eventualvor- sätzlich, sondern vorsätzlich und erfüllt die mengenmässige Qualifikation auch in subjektiver Hinsicht. 15.3 Gewerbsmässige Qualifikation Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel ei- nen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über CHF 100'000.00, erheblich ein Gewinn von über CHF 10'000.00. Der schwere Fall setzt zudem voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Um- ständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Diesbezüglich können zunächst die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zi- tiert werden (pag. 2692, S. 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ hat die Drogenkurierfahrten nach Holland für C.________ als Nebenjob ausgeübt. Hauptberuflich war er zu dieser Zeit W.________ (Beruf). Für jede Drogenfahrt nach Holland und zurück erhielt A.________ CHF 7'000.00, also für die 5 geglückten sowie die bezahlte erste Probe- fahrt insgesamt CHF 42'000.00, im Zeitraum vom 26.10.2017 bis 27.05.2018, d.h. in 7 Monaten. A.________ verdiente damit durchschnittlich CHF 6'000.00 pro Monat allein mit den Hollandfahrten. Angesichts seines Einkommens aus dem W.________-Betrieb von rund CHF 4'000.00 pro Monat, des offenbar schlechten Geschäftsganges und seiner erheblichen Schulden (vgl. ausführlich dazu Täterkomponenten hiernach), ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass A.________ mit dem Dro- gengeld einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhaltes finanziert hat. Schliesslich verdiente er mit 26 seinem sporadischen Nebenjob 150 % des Einkommens von seinem Hauptberuf. Ein grosser Umsatz ist bei CHF 42'000.00 nicht anzunehmen. Hingegen hat A.________ einen erheblichen Gewinn mit den Drogenfahrten erzielt, nachdem von seinem Lohn von CHF 42'000.00 lediglich die Hotel-, Es- sens- und Benzinkosten sowie der Lohn des Vorausfahrers Q.________ (6 x CHF 400.00 = CHF 2'400.00) abgezahlt werden mussten, womit ein Restbetrag und damit Gewinn weit über CHF 10'000.00 verbleibt. Damit erfüllt A.________ das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässig- keit. Der Beschuldigte wollte mit den Hollandfahrten – zumindest zum grossen Teil – seinen Lebensunterhalt verdienen und seine persönliche finanzielle Situation ver- bessern. Wie die Fahrten zeigen, war er bereit, eine Vielzahl von solchen Fahrten zu übernehmen. Er handelte somit auch in Bezug auf dieses Qualifikationsmerkmal mit Vorsatz. 15.4 Rechtfertigung und Schuld Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 15.5 Fazit Der Beschuldigte wird der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig begangen durch die Einfuhr und Beför- derung von insgesamt mindestens 24’003 Gramm Kokaingemisch resp. 18'602.4 Gramm reinem Kokain, schuldig erklärt. IV. Strafzumessung 16. Vorbemerkung Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der Strafzumessung, der Wahl der Strafart, der Theorie zum anwendbaren Recht und zum Strafrahmen sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 2714 ff., S. 123 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann einzig eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Diese darf nicht unter einem Jahr zu liegen kommen. Auf das Verbinden der Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe wird vorliegend verzichtet. 17. Tatkomponenten 17.1 Objektives Tatverschulden Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (Schle- gel/Jucker, a.a.O., N 37 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 93 zu Art. 47). Nochmals wiederholt sei, dass gemäss 27 konstanter Praxis des Bundesgerichts durch eine Menge von 18 Gramm reinem Kokain ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben ist (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Die Kammer zieht bei der Strafzumessung praxisgemäss die sogenannte «Tabelle Hansjakob» (vgl. in Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Auflage, Zürich 2007, N 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basie- rend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumes- sungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemes- senen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bun- desgerichts 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2). Einen anderen Ansatz verfolgt das Strafzumessungsmodell mit Hierarchiestufen (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff.). Hier kommt der Funktion der beschuldigten Person bzw. ihrer Stellung innerhalb einer im Betäubungsmittelhandel tätigen Organisation für das objektive Tatverschulden schwergewichtige Bedeutung zu. Die Kammer erachtet diesen An- satz vor allem deshalb als problematisch, weil er losgelöst von allen Mengen er- folgt. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes sind aber nicht als Organisationsdelikte, sondern weitgehend als stoff- und damit auch mengenbezo- gene Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Überdies sind die genauen Strukturen der kriminellen Organisationen oft nicht oder nur unvollständig bekannt, weil sie gar nicht oder nur unzuverlässig ausgeleuchtet werden können. Deswegen orientiert sich die Kammer nach wie vor an einem an die Menge anknüpfenden Vergleichs- rahmen. Der hierarchischen Stellung kann im Rahmen der weiteren Prüfung ange- messen Rechnung getragen werden, wobei hier das Hierarchiestufenmodell durch- aus als Kontrollrechnung dienen kann. In den neueren Auflagen des BetmG-Kommentars von Schlegel/Jucker findet sich die von der «Tabelle Hansjakob» abweichende «Tabelle Fingerhuth» (Schle- gel/Jucker, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB). Diese weicht insofern von der «Tabelle Hansjakob» ab, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 Gramm Hero- in/18 Gramm Kokain erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Veracht- fachung der Menge, wie bei der «Tabelle Hansjakob». Die Kommentatoren be- gründen diese Änderung mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (Schlegel/Jucker, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen «Tabelle Hansjakob». Der Beschuldigte beförderte insgesamt mindestens 18'602.4 Gramm reines Kokain und führte dieses von Holland in die Schweiz ein. Dies entspricht mehr als der 1000-fachen Menge, die zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erforderlich ist. Das Ausmass der Gefährdung der 28 Volksgesundheit ist damit erheblich. Gestützt auf die Tabelle Hansjakob sowie un- ter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend gleich zwei Qualifikations- merkmale erfüllt wurden, ergibt sich ein Einstiegsstrafmass von rund 10 Jahren Freiheitsstrafe. Die Tabelle geht von einem Täter aus, der – wie vorliegend – weder geständig noch süchtig ist, und die erwähnte Drogenmenge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (vgl. Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., N 29 zu Art. 47 StGB). Im Rahmen der Art und Weise der Tatbegehung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht auf der obersten Hierarchiestufe operiert hat. Er war als Fahrer für die Einfuhr von Kokain von Holland in die Schweiz zuständig und nicht am wei- teren Handel mit dem Kokain beteiligt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Strafe um 20%, ausmachend zwei Jahre, zu reduzieren. Eine weitere Reduktion ist hingegen nicht angezeigt. Der Beschuldigte hat mit den Transportfahrten zwar die Aufträge von C.________ umgesetzt, hat gleichzeitig aber eine gewisse Selbständigkeit und Professionalität an den Tag gelegt, was sich in der Organisation von Vorausfahrern beim Grenzübertritt manifestierte. Er war denn auch nicht nur ein untergeordneter Kurier auf der Stufe des Endgeschäfts, sondern führte auf mehrtägigen Fahrten in wesentlichem Umfang Kokain von Holland in die Schweiz ein. Sodann hat er mit den sechs Transporten keine besonders geringe Anzahl Geschäfte getätigt. Auch in Bezug auf den erzielten Gewinn bewegt sich der Beschuldigte nicht im untersten Rahmen der Gewerbsmässigkeit. Schliesslich hat sich die Tätigkeit des Beschul- digten auf immerhin rund 8 Monate und somit keinen kurzen Zeitraum erstreckt. Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten dem objektiven Verschulden angemessen. Dieses Ergebnis korrespondiert mit der Anwendung des Hierarchiestufen-Modells. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, bewegte sich der Beschuldigte nicht lediglich als «Externer» auf der fünften Hierarchiestufe. Diese Hierarchiestufe be- zieht sich auf auswechselbare (süchtige) Täter in der Endverbraucherszene ohne Zugriff auf grosse Mengen und grossen Verdienst. Der Beschuldigte war nicht in das Endgeschäft, sondern die Einfuhr des Kokains involviert. Er verdiente damit ei- nen wesentlichen Teil an seinen Lebensunterhalt, operierte mit einer gewissen Pro- fessionalität, bewegte sich über die Landesgrenzen hinweg, transportierte das Ko- kain über grosse Strecken und beauftragte seinerseits wieder Personen für die Überwachung des Grenzübertritts. Diesen Vorausfahrern gegenüber war er auch weisungsbefugt. Damit ist er in der dritten, mittleren Hierarchiestufe anzusiedeln, für die ein Strafmass von 5-8 Jahren vorgesehen wird (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 327 ff.). Mit Blick auf die hohe Menge reinen Kokains, die Anzahl der Fahrten, die zurückgelegte Strecke und die Organisation der Vorausfahrer, bewegt sich der Beschuldigte am oberen Rand dieser vorgeschlagenen Strafe, was eben- falls 8 Jahren Freiheitsstrafe entspricht. 17.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven, wobei letzteres bereits im Rahmen der Gewerbsmässigkeit abgegolten wurde. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. 29 18. Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponente können mit wenigen nachstehenden Ergänzun- gen die Ausführungen der Vorinstanz zitiert werden (pag. 2719, S. 128 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Vorleben und persönliche Verhältnisse A.________ wurde am .________ in der Schweiz geboren und ist in der Schweiz und in S.________ gemeinsam mit seinen beiden jüngeren Brüdern bei den Eltern aufgewachsen. Er hat die obligatori- sche Schulzeit absolviert und hat eine Lehre als X.________ abgeschlossen. Anschliessend arbeitete er ein Jahr lang am Y.________ beim Z.________. Danach habe er als AA.________, AG.________, professioneller AA.________ und als W.________(Beruf) gearbeitet (pag. 797). Er war sodann auch Präsident des W.________-Verbands D.________ (pag. 2401) und gab an, mit seiner Firma AB.________ selbständig tätig gewesen zu sein (pag. 820). A.________ hat 3 Kinder von zwei ver- schiedenen Frauen. Der jüngste Sohn ist .________ Jahre alt und wurde gemäss Angaben von A.________ durch die Kindsmutter entführt, weshalb er keinen Kontakt zu diesem habe. Die beiden anderen Söhne leben in der Schweiz bei der Kindsmutter. Eine weitere Ex-Frau habe im Juli 2011 Suizid begangen, als sie von ihm schwanger gewesen sei (pag. 2398). Seit der Entlassung bei seiner letzten Arbeitsstelle bei der AC.________ anfangs 2020 wird er vom Sozialdienst AD.________ un- terstützt und nimmt psychologische Betreuung in Anspruch (pag. 2397, 2399). A.________ ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (pag. 1533), was erwartet werden darf. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von A.________ sind neutral zu werten. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Ein Geständnisrabatt kann dem Beschuldigten nicht zugestanden werden, nachdem er in der Vorun- tersuchung wiederholt wahrheitswidrig geltend machte, aufgrund einer angeblichen Entführung seines Sohnes zur Begehung der Delikte regelrecht gezwungen worden zu sein – und später behauptete, sein Anwalt habe ihm zu dieser Aussage geraten. Zudem bestritt und minimisierte er sowohl die An- zahl Hollandfahrten trotz Kenntnis der klaren objektiven Beweismittel und der ihn belastenden Aussa- gen von C.________, als auch die Höhe des damit erzielten Lohnes. A.________ sieht sich im vorlie- genden Verfahren als Opfer der Umstände, der Handlungen Dritter oder aber der von ihm als unge- recht empfundenen Haftbedingungen und Vorgehen der Behörden. Sein eigenes Fehlverhalten, wel- ches direkt kausal für seine Verurteilung ist, vermag A.________ bis heute nicht einzusehen. Reue und Einsicht sind nicht vorhanden. Immerhin hat der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren nicht mehr weiterdelinquiert, was aber erwartet werden darf. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist daher neutral zu bewerten. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit von A.________, welcher aktuell vollumfänglich von der Sozialhilfe unter- stützt wird und zu seinem minderjährigen Sohn gemäss eigenen Aussagen keinen Kontakt hat bzw. haben kann und auch anderweitig keine Unterstützungspflichten hat, ist neutral zu werten. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er ar- beite seit zwei Monaten wieder in einem W.________-Unternehmen und verdiene monatlich ca. CHF 4'000.00. Er sei noch in der Probezeit und werde deshalb wei- terhin von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 2911 Z. 21 ff., pag. 2942). Seine Unter- 30 haltsschulden habe er mithilfe der AE.________ (Stiftung) begleichen können (pag. 2912 Z. 16 ff.). Dies wurde durch das Schreiben der ehemaligen Strafklägerin sowie die an der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen bestätigt (pag. 2895 und pag. 2940). Die begonnene Psychotherapie besuche er nach wie vor (pag. 2912 Z. 4 ff.). Die Mutter seines (angeblich) entführten Sohnes habe ihn zwischenzeitlich kontaktiert und versucht, ihn zu erpressen. Sein Anwalt habe ihm geraten, nichts zu machen (pag. 2912 Z. 10 ff.). Auch mit diesen Neuerungen sind die persönlichen Verhältnisse weiterhin neutral zu werten. Sodann konnte die Kammer auch oberinstanzlich keine echte Einsicht oder Reue erkennen. So führte der Beschuldigte im letzten Wort zwar aus, er habe einen «krassen Fehler» begangen (pag. 2927). Sein Aussageverhalten war jedoch wei- terhin geprägt von Widersprüchen und Ausflüchten, so dass eine Strafreduktion nicht angezeigt ist. Es bleibt somit bei einer verschuldensangemessenen Strafe von 8 Jahren Frei- heitsstrafe. 19. Verletzung Beschleunigungsgebot Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass aufgrund der Zeitspanne von knapp 20 Monaten zwischen der letzten Einvernahme und der Anklageerhebung das Be- schleunigungsgebot verletzt wurde und deshalb eine Strafminderung von 3 Mona- ten angezeigt ist (pag. 2720, S. 129 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 20. Fazit Strafhöhe Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten verur- teilt. Zufolge der Strafhöhe ist die Strafe unbedingt zu vollziehen. Mit Blick auf die Argumentation der Verteidigung ist dem Folgendes anzufügen: Die ausgefällte Strafe hält dem Vergleich mit der Strafe von T.________ stand. Diese wurde mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten belegt, wovon 6 Monate zu vollzie- hen waren. Im Unterschied zum Beschuldigten ging es bei T.________ lediglich um den Besitz von Kokain, nicht um die Einfuhr. Mit seinen Transportfahrten hat der Beschuldigte den Kokainhandel von C.________ erst möglich gemacht, er hat dazu die Basis gelegt. T.________ traf denn auch keine professionellen Vorkehren und ist in der Hierarchie tiefer anzusiedeln als der Beschuldigte. Sodann hat sie ledig- lich ein Qualifikationsmerkmal erfüllt, mit Eventualvorsatz gehandelt und für ihre Aussagen einen Geständnisrabatt von 30% erhalten, weil sie in den Einvernahmen reinen Tisch gemacht hatte (pag. 2732, S. 141 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Damit lassen sich die Unterschiede der beiden Strafen ohne weiteres er- klären. 21. Anrechnung der ausgestandenen Haft Die Polizei- und Untersuchungshaft von 231 Tagen (7. Juli 2018 bis 20. Febru- ar 2019 und 29. Juni 2020 bis 30. Juni 2020) wird in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 ff.). 31 V. Kosten und Entschädigungen 22. Verfahrenskosten 22.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren gegen die beschul- digte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Ihr können die Verfah- renskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die auf den Beschuldigten entfallenden Kosten für das erstinstanzliche Verfahren betragen insgesamt CHF 21'946.20 (pag. 2740, S. 149 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Diese Festsetzung der Verfahrenskosten ist nicht zu beanstan- den. Die Vorinstanz verzichtete darauf, für die nunmehr rechtskräftigen Freisprüche Verfahrenskosten auszusondern. Die Kammer schliesst sich dieser Entscheidung aus folgenden Überlegungen an: Die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten betreffend Betäubungsmittelhandel basieren auf den Transportfahrten von Holland in die Schweiz, bei deren letzter Durchführung der Beschuldigte angehalten wurde. Dabei handelt es sich um straf- bares Verhalten. Die letzte Fahrt und die Anhaltung haben das weitere Verfahren und sämtliche Abklärungen inkl. jene zur ersten Probefahrt nach sich gezogen. Ein separater Ermittlungs- oder Würdigungsaufwand für den Freispruch betreffend die erste Probefahrt lässt sich nicht ausmachen. Ähnliches gilt auch in Bezug auf den teilweisen Freispruch von der Anschuldigung der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten: Auch hier kam es in Bezug auf denselben Vorwurf auch zu Schuld- sprüchen, das Verfahren wurde demnach durch ein strafbares Verhalten des Be- schuldigten ausgelöst. Der Beschuldigte ist seinen Unterhaltspflichten nicht nach- gekommen und hat insbesondere auch in Phasen keinen Unterhalt bezahlt, in de- nen er über die finanziellen Möglichkeiten verfügt hätte. So rechtfertigte er etwa die Transportfahrten damit, er habe Unterhaltsschulden gemacht, verwendete das da- mit verdiente Geld dann jedoch nicht, um Unterhalt zu bezahlen. Auch strengte er Ende 2017 zwar ein Abänderungsverfahren betreffend die Unterhaltsregelung an, erschien dann aber am 14. März 2018 nicht zur Einigungsverhandlung, zahlte den Kostenvorschuss nicht und war für die Behörden nicht mehr erreichbar (pag. 1415). Sodann hat sich der Beschuldigte die eigene Zahlungsunfähigkeit zufolge der Un- tersuchungshaft selber zuzuschreiben, war diese doch die Konsequenz seines strafbaren Verhaltens im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel. In zivil- rechtlicher Hinsicht lag damit weiterhin eine Verletzung der Unterhaltspflichten vor. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die Einleitung des Strafverfahrens in rechtswidriger und schuldhafter Weise herbeigeführt. Schliesslich führte der auf den Freispruch entfallende Aufwand zu keinem nennenswerten Zusatzaufwand im Vergleich zum erfolgten Schuldspruch. 32 Der Beschuldigte wird demnach verurteilt, die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13'349.85 und Auslagen von CHF 8'596.35, ausmachend insgesamt CHF 21'946.20, zu bezahlen. 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskosten- dekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 bestimmt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Weiter sind im oberinstanzlichen Verfahren für den Stellplatz des beschlagnahmten M.________(Auto) bis Ende März 2023 Auslagen von CHF 861.60 entstanden. Diese Kosten hat der Beschuldigte zu tragen. Die weiteren Standkosten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens resp. der Verwertung des Autos sind ebenfalls vom Beschuldigten zu zahlen. 23. Parteientschädigung 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Da für die Freisprüche keine Kosten ausgeschieden werden, ist eine solche Aus- scheidung auch in Bezug auf die entstandenen Verteidigungskosten nicht ange- zeigt. Dem Beschuldigten ist keine Parteientschädigung auszurichten. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte ist im oberinstanzlichen Verfahren vollständig unterlegen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb nicht geboten. 24. Amtliche Entschädigungen 24.1 Erstinstanzliches Verfahren 24.1.1 Entschädigung Rechtsanwalt L.________ Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt L.________ wurden mit Verfügung vom 5. November 2018 durch die Staatsanwaltschaft festgelegt (pag. 1857 f.). Zufolge der Kostenverteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4’883.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt L.________ die Differenz von CHF 1'077.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.1.2 Entschädigung Rechtsanwalt B.________ Für die Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars wird auf die Vorinstanz abgestellt (pag. 2741, S. 150 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch diesbezüglich unterliegt der Beschuldigte der vollumfänglichen Rück- und Nachzahlungspflicht. Damit hat er dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 21'988.25 33 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'348.40, zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das Berufungsverfahren machte Rechtsanwalt B.________ in der Honorarnote vom 18. April 2023 einen Zeitaufwand von 36.08333 Stunden und Auslagen von CHF 22.80 geltend (pag. 2946 ff.). Im geltend gemachten Aufwand sind insgesamt rund 19 Stunden Vorbereitungszeit für die Berufungsverhandlung eingerechnet. Dieser Aufwand erscheint angesichts des Umfangs des Geschäfts zu hoch. Rechtsanwalt B.________ hat den Beschuldigten bereits vor erster Instanz vertre- ten und verfügte entsprechend über fundierte Aktenkenntnis. Auch wurden im obe- rinstanzlichen Verfahren keine grösseren Beweisergänzungsmassnahmen mehr durchgeführt. Angemessen erscheint deshalb eine Vorbereitungszeit von rund 10 Stunden. Sodann hat die oberinstanzliche Verhandlung lediglich 4.5 Stunden gedauert, was ebenfalls zu korrigieren ist. Im Ergebnis werden somit 26.5 Stunden entschädigt. Dies ergibt eine amtliche Entschädigung von CHF 5'732.65. Das volle Honorar wird auf CHF 7'159.70 festgesetzt. Zufolge seines Unterliegens im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von insgesamt CHF 5'732.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'427.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 25. Einziehung und Beschlagnahme In Bezug auf den Beschuldigten wurden im vorliegenden Verfahren zwei Telefone, zwei SIM-Karten, ein Notizzettel, ein Geldbetrag von CHF 842.10 sowie der M.________(Auto) beschlagnahmt. Der Notizzettel verbleibt als Beweismittel bei den Akten. Die restlichen Gegenstän- de sind in Anwendung von Art. 69 resp. Art. 70 StGB einzuziehen. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für eine Einziehung zutreffend wiedergegeben und angewendet (pag. 2743 f., S. 152 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Erwägungen werden zum besseren Verständnis auszugsweise zitiert: Das beschlagnahmte Fahrzeug M.________(Auto) mit den zwei eingebauten Drogenverstecken wur- de für die Transporte des Kokains aus Holland in die Schweiz und somit zum Zwecke des Drogen- handels eingesetzt, womit dieses dazu diente, Straftaten zu verüben. Anlässlich der Hauptverhand- lung hat A.________ geltend gemacht, dass er das AF.________ aus dem M.________(Auto) – bzw. das gesamte Fahrzeug (pag. 2491) – zurückerhalten möchte. Das AF.________ allein weist keinen strafrechtlich relevanten Bezug auf und kann dem Beschuldigten ausgehändigt werden. Der PW M.________(Auto), grau, .________, ist gemäss Art. 70 StGB einzuziehen, wobei das AF.________ A.________ herauszugeben ist. 34 Beim beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 842.10 (pag. 1219) muss aufgrund der konkreten Um- stände und Lebenssituation von A.________ davon ausgegangen werden, dass es sich um Drogen- erlös handelt. Zwar hat A.________ dieses Geld für die letzte Hollandreise allenfalls aus seiner eige- nen Tasche (legaler W.________-Lohn) vorgeschossen, doch hätte er dies nachträglich durch den Lohn von CHF 7'000.00 von C.________ ersetzt erhalten. Der Betrag von CHF 842.10 wird deshalb gemäss Art. 70 StGB eingezogen. Die beiden beschlagnahmten Mobiltelefone und SIM-Karten (1 Mobiltelefon iPhone 7, schwarz, mit schwarzer Hülle (CP) und 1 Mobiltelefon Samsung mit 2 SIM-Karten (T-1), pag. 1227 f.) sind für den Drogenhandel eingesetzt worden, weshalb sie gemäss Art. 69 StGB einzuziehen sind. 26. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 35 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. No- vember 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen von November 2017 bis am 07.07.2018 in D.________ und evtl. anderswo durch den Konsum einer unbestimmten Menge Ko- kain (Ziff. I.B.2. AKS) infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung, ohne Ausrichtung ei- ner Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, eingestellt wurde. 2. A.________ freigesprochen wurde 2.1. von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich mengen-, banden- und gewerbsmässig gemein- sam mit C.________ und anderen Mittätern begangen durch Einfuhr, Beförde- rung und Inverkehrbringen von mindestens 4‘000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3‘120 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78 % Kokainbase) in der Zeit vom 26.10.2017 bis am 30.10.2017 in D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und evtl. an- derswo (Ziff. I.B.1.1.1. AKS) 2.2. von der Anschuldigung der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, angeb- lich begangen vom 08.07.2018 bis 31.08.2019 sowie von März 2020 bis April 2020 in K.________ (Ziff. I.B.3. AKS) 3. A.________ schuldig erklärt wurde der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen von April 2017 bis am 07.07.2018 sowie von September 2019 bis Februar 2020 in K.________ (Ziff. I.B.3. AKS) und zu einer bedingten Geldstrafe von 55 Ta- gessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'650.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt wurde. 4. Weiter verfügt wurde, dass folgende Gegenstände A.________ zurückgegeben wer- den: - 1 Pfefferspray (T-2) - 1 AF.________ aus dem PW M.________(Auto), grau, .________ 36 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, men- gen- und gewerbsmässig begangen, in der Zeit vom 24.11.2017 bis am 07.07.2018 in D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ durch 1.1. Einfuhr von mindestens 20'000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 15’480 Gramm reines Kokain), gemeinsam mit C.________ und Beförderung von 20'000 Gramm Kokaingemisch davon (mindestens 15’480 Gramm reines Ko- kain,) in der Zeit vom 24.11.2017 bis am 27.05.2018 durch 1.1.1. Einfuhr und Beförderung von mindestens 4‘000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3000 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 75% Kokainbase) in der Zeit vom 24.11.2017 bis am 26.11.2017 (Ziff. I.B.1.1.2. AKS); 1.1.2. Einfuhr und Beförderung von mindestens 4‘000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3‘120 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78 % Kokainba- se) in der Zeit vom 09.02.2018 bis am 11.02.2018 (Ziff. I.B.1.1.3. AKS); 1.1.3. Einfuhr und Beförderung von mindestens 4‘000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3‘120 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78 % Kokainba- se) in der Zeit vom 09.03.2018 bis am 11.03.2018 (Ziff. I.B.1.1.4. AKS); 1.1.4. Einfuhr und Beförderung von mindestens 4‘000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3‘120 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78 % Kokainba- se) in der Zeit vom 18.04.2018 bis am 20.04.2018 (Ziff. I.B.1.1.5. AKS); 1.1.5. Einfuhr und Beförderung von mindestens 4‘000 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3‘120 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78 % Kokainba- se) in der Zeit vom 18.05.2018 bis am 27.05.2018 (Ziff. I.B.1.1.6. AKS); 1.2. Einfuhr von 4'003 Gramm Kokaingemisch (3'122.4 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78 % Kokainbase) gemeinsam mit C.________ und Beförderung von 4'003 Gramm Kokaingemisch davon (3'122.4 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 78 % Kokainbase) in der Zeit vom 05.07.2018 bis am 07.07.2018 in D.________, E.________, G.________, H.________ und I.________ (Ziff. I.B.1.2. AKS); und in Anwendung der Artikel 40, 47, 51 aStGB 19 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a und c BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten. 37 Die Polizei- und Untersuchungshaft von 231 Tagen (07.07.2018 bis 20.02.2019 und 29.06.2020 bis 30.06.2020) wird im Umfang von 231 Tagen auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet. 2. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13'349.85 und Auslagen von CHF 8'596.35, insgesamt bestimmt auf CHF 21'946.20. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00. 4. Zur Bezahlung der Auslagen von CHF 861.60 für den Stellplatz des M.________(Auto), grau, .________ (per Ende März 2023). IV. 1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 05.11.2018 (pag. 1857 f.) wurde die amtli- che Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt L.________ (07.07.2018-09.10.2018) bereits be- stimmt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4’883.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt L.________ die Differenz von CHF 1'077.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 80.75 200.00 CHF 16’150.00 Reisezuschlag CHF 2’115.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2’151.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20’416.20 CHF 1’572.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21’988.25 volles Honorar CHF 20’187.50 Reisezuschlag CHF 2’115.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2’151.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 24’453.70 CHF 1’882.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 26’336.65 nachforderbarer Betrag CHF 4’348.40 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 21'988.25 zurückzuzahlen und Rechts- 38 anwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar, ausmachend CHF 4'348.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.50 200.00 CHF 5’300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 22.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’322.80 CHF 409.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’732.65 volles Honorar CHF 6’625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 22.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’647.80 CHF 511.90 Total CHF 7’159.70 nachforderbarer Betrag CHF 1’427.05 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'732.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'427.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon iPhone 7, schwarz, mit schwarzer Hülle (CP) - 1 Mobiltelefon Samsung mit 2 SIM-Karten (T-1) 2. Der Notizzettel mit Angaben über G.________ (T-3) verbleibt als Beweismittel bei den Akten. 3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 842.10 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 4. Der beschlagnahmte PW M.________(Auto), grau, .________, wird eingezogen (Art. 70 StGB): 5. A.________ wird verpflichtet, die ab April 2023 weiter anfallenden Stellplatzkosten für den M.________(Auto), grau, .________, bis zu dessen Verwertung zu bezahlen. 6. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA- Profil-Gesetz). 39 7. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz). 8. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Be- gründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (nur Urteilsdispositiv innert 10 Tagen) Bern, 19. April 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 6. Juni 2024) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Blaser i.V. Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Hafner (für die Urteilsbegründung) Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 40