Vorinstanz willkürfrei feststellt und unbestritten ist, hat der Beschwerdeführer nach der Baustellenausfahrt bewusst beschleunigt (oben E. 1.2.2). Ihr ist zuzustimmen, dass er damit einen neuen Willensentschluss gefällt hat, sodass sein Verhalten nicht als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren ist, ohne dass es auf die räumliche und zeitliche Nähe der Einzelakte entscheidend ankäme.