10 räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint. Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, soll nicht das fortgesetzte Delikt unter anderer Bezeichnung wieder eingeführt werden ([…]). Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt und unbestritten ist, hat der Beschwerdeführer nach der Baustellenausfahrt bewusst beschleunigt (oben E. 1.2.2).