57 Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'023.15, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. Betreffend die Zivilklagen wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO erkannt: 1. Auf die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________ wird nicht eingetreten. 2. Auf die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________ wird nicht eingetreten.