Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ bereits eine Entschädigung von insgesamt CHF 16'671.00 ausgerichtet worden ist. Es ist somit noch ein Restbetrag von CHF 2.15 an Rechtsanwalt D.________ auszuzahlen. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 16'673.15 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'018.30, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).