2. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen in Notwehrhilfeexzess am 2. Juni 2018, ca. 20:25 Uhr, in H.________, I.________(Strasse), zum Nachteil von E.________; und in Anwendung von Art. 16 Abs. 1, 22 Abs. 1, 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51 und 122 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen wird vollumfänglich an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.