Dies ergibt gerundet einen zu entschädigenden Aufwand von 19 Stunden. Es wird darauf verzichtet, für die Arbeiten, die zu Gunsten der Kinder vorgenommen wurden, zusätzliche Abzüge vorzunehmen. Rechtsanwalt D.________ wird demnach für seine oberinstanzlichen Aufwände mit CHF 4'142.90 entschädigt. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'023.15, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art.