Die geltend gemachten Vorbereitungsarbeiten erscheinen, gerade mit Blick auf die Aufwände der Verteidigung, zu hoch. Angezeigt und zu entschädigen ist ein Aufwand von 5 Stunden. Die Berufungsverhandlung dauerte etwas länger als 4 Stunden, es wird dafür ein Aufwand von 4.5 Stunden entschädigt. Für die dreiviertelstündige Urteilseröffnung und die Schlussarbeiten werden – auch hier mit Blick auf den Aufwand der Verteidigung – 1.5 Stunden als angemessen erachtet. Dies ergibt gerundet einen zu entschädigenden Aufwand von 19 Stunden.