machte für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 20.77 Stunden und Auslagen von CHF 53.60, zzgl. MwSt., geltend (pag. 1230 f.). Diese Kostennote ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'531.60 entschädigt. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf eine Geltendmachung des vollen Honorars hat Rechtsanwalt B.________ verzichtet. 28.2.2 Rechtsanwalt D.