Der Beschuldigte hat zufolge der Schuldsprüche dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 16'673.15 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'018.30, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 28.2 Oberinstanzliches Verfahren 28.2.1 Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 20.77 Stunden und Auslagen von CHF 53.60, zzgl. MwSt., geltend (pag.