52 spruchs wurde die Entschädigung von der Vorinstanz auf die beiden Eheleute aufgeteilt. Dies ist oberinstanzlich nicht mehr angezeigt. Dadurch ergibt sich eine Rundungsdifferenz von CHF 2.15, die zusätzlich an Rechtsanwalt D.________ auszuzahlen ist. Der Beschuldigte hat zufolge der Schuldsprüche dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 16'673.15 und Rechtsanwalt D.__