Rechtsanwalt B.________ hat auf die Geltendmachung eines vollen Honorars verzichtet. 28.1.2 Rechtsanwalt D.________ Auch die erstinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung an Rechtsanwalt D.________ ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des erstinstanzlich erfolgen Frei-