28. Amtliche Entschädigungen 28.1 Erstinstanzliches Verfahren 28.1.1 Rechtsanwalt B.________ Die Höhe der erstinstanzlich ausgerichteten amtlichen Entschädigung wurde nicht angefochten und ist nicht zu beanstanden. Durch die Verurteilung des Beschuldigten in beiden Punkten hat sich allerdings der Umfang der Rückzahlungspflicht geändert: Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18'725.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.__