Er ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen und hat deshalb die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühren für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6’000.00 inkl. Auslagen festgesetzt.