27.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Der Beschuldigte hat beantragt, er sei in beiden Anklagepunkten freizusprechen und die Zivilklagen seien abzuweisen. Er ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen und hat deshalb die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.