27. Verfahrenskosten 27.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen. Er hat demnach die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'101.50 zu tragen. 27.2 Oberinstanzliches Verfahren