Die Genugtuung wird deshalb um die Hälfte, sprich auf CHF 1'000.00 gesenkt. Der Beschuldigte wird zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1’000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Juni 2018 an die Straf- und Zivilklägerin 2 verurteilt. 51 26. Kosten und Entschädigung im Zivilpunkt Aufgrund des vergleichsweise geringen Zusatzaufwands wird darauf verzichtet, für die erst- und oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklagen Kosten auszuscheiden. VI. Kosten und Entschädigung