Ausgehend davon wird auch bei der Straf- und Zivilklägerin 2 eine Genugtuungssumme von CHF 2’000.00 als Basis betrachtet. Anders als beim Straf- und Zivilkläger 1 ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 nicht nur einen Anteil zur Eskalation des Konflikts leistete, sondern die Ehefrau des Beschuldigten angegangen war, so dass der Beschuldigte zurecht von einer Notwehrlage ausging. Mit der Genugtuung abzugelten ist somit nicht das Eingreifen des Beschuldigten per se, sondern dessen Überreaktion. Die Genugtuung wird deshalb um die Hälfte, sprich auf CHF 1'000.00 gesenkt.