50 Bezüglich der Art und Schwere der Verletzung bewegen sich die dem Beschuldigten zurechenbaren Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin 2 ebenfalls im unteren Bereich der denkbaren Verletzungsfolgen. Sie musste im Gegensatz zu ihrem Ehemann nicht im Spital bleiben (pag. 726). Auch die Straf- und Zivilklägerin 2 macht sodann geltend, bis zum aktuellen Tag starke psychische Auswirkungen aufgrund des Vorfalls zu spüren. Bereits bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, sie gehe bis heute zum Psychiater, sie habe Angst «vor dieser Familie» (pag. 271 Z. 79).