25. Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 2 Auch bei der Straf- und Zivilklägerin 2 sind die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind erfüllt. Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilkläger 2 durch die Schläge auf den Kopf in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt. Sie hat aufgrund dieser Handlungen eine seelische Unbill erlitten.