49 eingetreten. Er sei aber weiterhin emotional instabil, habe weiterhin Albträume und Schlafstörungen und sei auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen, da er sonst wieder in emotionale Instabilität mit Angst und Aggression zurückfallen würde. Er sei somit dauernd geschädigt. Aus Sicht des Psychiaters sei er inzwischen wieder zu 50% arbeitsfähig (pag. 933). Der Straf- und Zivilkläger 1 selbst gab an der Berufungsverhandlung an, der Vorfall vom 2. Juni 2018 habe einen grossen Einfluss auf ihn und seine ganze Familie (pag. 1194 Z. 39).